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Landtagswahl am 28.10.: Alle Namen am Briefkasten?

Am Sonntag, 28. Oktober, sind rund 13.300 wahlberechtigte Heusenstammer*innen zur Wahl des 20. Hessischen Landtags und 15 Volksabstimmungen aufgerufen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Die Wahl wird am Wahltag zwischen 8.00 und 18.00 Uhr durchgeführt. Zur Wahl sind ausschließlich die Bürgerinnen und Bürger berechtigt, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind (ob eine Eintragung vorliegt oder nicht kann im Bürgerbüro/Wahlamt geprüft werden). Das Wählerverzeichnis für die diesjährige Landtagswahl wird mit Stand 17. September erstellt. Im Anschluss werden die Wahlbenachrichtigungsbriefe an die Wahlberechtigten per Post zugestellt.

Die Wahlbenachrichtigungsbriefe müssen bis spätestens 21 Tage vor der Wahl - in diesem Fall bis 7. Oktober - im Briefkasten der wahlberechtigten Personen liegen. Wer bis zu diesem Datum keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend mit dem Wahlamt der Stadt Heusenstamm unter den Telefonnummern 06104 607-1505 oder 06104 607-1506 oder per E-Mail an wahlen@heusenstamm.de in Verbindung setzen.

Regelmäßig kommt es vor, dass Wahlbenachrichtigungsbriefe nach der Aussendung wieder im städtischen Wahlamt im Rathaus landen. Die Stadtverwaltung möchte die Bürger*innen ausdrücklich und früh genug darauf hinweisen, dass der heimische Briefkasten mit dem Namen der Person beziehungsweise aller Personen, die in einem Haushalt gemeldet und wahlberechtigt sind, versehen sein muss. Ein Firmenschild oder der Verweis auf ein Postfach ist dabei kein Ersatz für den Personennamen. Neben den Rückläufern von allgemeinen amtlichen Schreiben und Bescheiden ist die Quote der „Blindgänger“ besonders bei Wahlbenachrichtigungen hoch. Bürger*innen, die an ihren Briefkästen ihren Namen nicht kenntlich machen, müssen selbst die rechtlichen Konsequenzen für nicht zustellbare Post zu tragen.

Grundsätzliche Hinweise zu den Wahlbenachrichtigungen:

  • Dem Wahlbenachrichtigungsbrief ist zu entnehmen, in welchem Wahlbezirk und Wahllokal der einzelne Wahlberechtigte eingetragen ist und wählen darf.
  • Den Wahlbenachrichtigungsbrief gut aufheben und zur Stimmabgabe am Sonntag, 28. Oktober, in das Wahllokal mitbringen. Wer seine Benachrichtigung nicht im Briefkasten hat oder diese am Wahltag vergisst oder verloren hat, kann dennoch am Wahltag in seinem Wahllokal wählen gehen (Voraussetzung ist die Eintragung ins Wählerverzeichnis und das Mitbringen eines gültigen Ausweisdokuments).

 

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