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Fragen und Antworten zur neuen Gebührensatzung für städtische Kindereinrichtungen

(Foto: martaposemuckel auf pixabay)
(Foto: martaposemuckel auf pixabay)

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 10. Juli 2024 die neue Kostenbeitrags- und Kostenerstattungsatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm vom 8.1.2003 und der Satzung über die Benutzung der Schulkindbetreuungen und des Kinderhortes der Stadt Heusenstamm vom 22.10.2023 beschlossen. Die Satzung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Hier haben wir einige mögliche Fragen und Antworen zur neuen Satzung für Sie zusammengestellt. Am Ende dieser Seite finden Sie den Link zur vollständigen Satzung.

 

§ 2 Kostenbeitrags- und Kostenerstattungspflicht

Was bedeutet Einrichtungsart?

Unter Einrichtungsart versteht man die unterschiedlichen Betreuungsformen je nach Alter des Kindes. Es gibt U3 (Kinder bis drei Jahre), Kita (Kinder ab drei Jahre bis Schuleintritt) und Schulkindbetreuung und Hort (Kinder ab der 1. Bis zur 4. Klasse).

Was ist ein Kostenbeitrag?

Hierbei handelt es sich um die Beiträge, die Sie für die Betreuung und die Verpflegung (Getränke und Speisen) Ihres Kindes in einer Kindereinrichtung zahlen müssen.

Was mache ich, wenn ich mir die monatlichen Kostenbeiträge nicht leisten kann?

Rufen Sie uns im Rathaus unter der Tel. Nr. 607-1127 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter soziales@heusenstamm.de. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung von Kostenübernahmen.

Warum kann ich erst nach zwei Monaten meine Betreuungszeit wechseln?

Es gibt nicht immer ausreichendes Personal bzw. Fachkraftstunden, wenn z.B. die Zeiten erhöht werden sollen.

Was heißt „Berücksichtigung des Kindergeldbezuges“

Hat Ihr betreutes Kind Geschwister, welche unter 14 Jahre alt sind und für die Sie Kindergeld erhalten, dann zahlen Sie weniger für die Betreuung Ihres Kindes in der Kita und/oder U3.

Mein betreutes Kind bekommt ein Geschwisterchen. Was muss ich tun, um weniger zu zahlen?

Informieren Sie innerhalb von 4 Wochen die Kitaverwaltung im Rathaus per Mail unter soziales@heusenstamm.de

Beispiel: Ein 2. Kind in der Familie wird am 17.07. geboren. Damit der Beitrag für Ihr betreutes Kind ab 01.08. reduziert werden kann, müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach der Geburt, d.h. bis spätestens 14.08. eine E-Mail schicken an soziales@heusenstamm.de. Melden Sie die Geburt des 2. Kindes z.B. erst am 23.08., dann greift der neue reduzierte Beitrag erst ab 01.09.
 

§ 3 Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (U3)

Was zahle ich, wenn ich drei Kinder habe und zwei sind gleichzeitig in der U3-Betreuung bis 15.00 Uhr?

Sie zahlen dann für das eine Kind (ein Kind in U3-Betreuung, für mindestens drei Kinder Kindergeldbezug) EUR 200,50 und für das zweite Kind in der Betreuung (zweites Kind einer Familie, das gleichzeitig die U3-Betreuung besucht) EUR 168,02.

Was heißt Eingewöhnungspauschale, von wann bis wann darf mein Kind die U3 besuchen?

Während der Eingewöhnungszeit Ihres Kindes richten sich die Zeiten nach dem Bedarf ihres Kindes und sind deutlich kürzer. Für nähere Ausführungen und Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Kita.
 

§ 4 Kostenbeiträge für die Betreuung ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Ü3)

Für welche Betreuungszeit muss ich nichts zahlen?

Nur für Kinder ab dem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist für die Betreuungszeit von 7.30 bis 12.30 Uhr und von 7.30 bis 13.30 Uhr kein Kostenbeitrag für die Betreuung zu zahlen. Die Betreuungszeiten bis 13.30 Uhr und später sind aber immer verpflichtend mit Mittagessen. Für die Verpflegung ist monatlich 100 Euro zu zahlen.

Wenn mein Kind bis 15.00 Uhr oder länger betreut wird, habe ich dann trotzdem eine Beitragsfreistellung von 6 Stunden?

Ja, die Betreuungszeit von 7.30 bis 13.30 Uhr ist immer kostenfrei. Für den Betreuungsplatz bis 15.00 Uhr sind nur 1,5 Stunden zu zahlen, für einen 15.30 Uhr-Platz sind es 2 Stunden usw.
 

§ 5 Befreiung von Kostenbeiträgen

Gelten die 6 Stunden Beitragsfreistellung auch, wenn mein Kind noch in der U3-Betreuung aber schon 3 Jahre ist?

Ja. Hierfür ein Beispiel: Ihr Kind hat einen U3-Betreuungsplatz und wird am 12.05. drei Jahre alt. Den Platz in der Kita erhalten Sie aber erst nach den Sommerferien ab 01.09.. Ihr Kind zahlt ab dem Folgemonat, 01.06., einen reduzierten Beitrag, d.h. von dem monatlichen U3-Kostenbeitrag wird die Landesförderung für die Beitragsfreistellung Kita (in 2024: EUR 149,16 / in 2025: EUR 151,87) abgezogen: z.B. U3-Platz bis 15.00 Uhr (für zwei Kinder Kindergeldbezug) EUR 234,11 abzüglich der Landesförderung in Höhe von EUR 149,16 = ab 01.06. bis 31.08. monatlich EUR 85,05. Ab 01.09. greift dann der Beitrag für die Kitabetreuung gem. der Satzung.
 

§ 6 Kostenbeiträge für Schulkindbetreuung und Hort

Mein Kind hat einen Betreuungsplatz für drei Tage in der Woche bis 17.00 Uhr. Ich habe noch ein Kind, das aber keine Kindertageseinrichtung besucht. Gibt es dann für das betreute Schulkind auch eine Geschwisterermäßigung?

Nein, im Bereich der Kostenbeiträge für Schulkinder gibt es nur eine Ermäßigung für ein Geschwister, dass gleichzeitig betreut wird. Sie zahlen für Ihr Kind somit monatlich EUR 86,98.

Was zahle ich, wenn mein Kind an der Ferienbetreuung teilnehmen will?

Sie zahlen zusätzlich zum monatlichen Kostenbeitrag pro Ferienwoche, an der Ihr Kind an der Ferienbetreuung teilnimmt EUR 44,40. Solle Ihr Kind nur einen 3-Tages-Betreuungsplatz haben, dann ermäßigt sich der Kostenbeitrag entsprechend (EUR 44,40 ./. 5 Tage x 3 Tage) auf EUR 26,64.

Muss ich mein Kind für die Ferienbetreuung anmelden und wie sind die Betreuungszeiten?

Ja, grundsätzlich kann jedes Kind, das einen Betreuungsplatz in der Schulkindbetreuung oder im Hort hat, an der Ferienbetreuung teilnehmen, wenn es hierfür angemeldet wird. Die Schulkindbetreuung teilt rechtzeitig mit, bis wann Sie Ihr Kind anmelden können.

Die Betreuungszeiten beginnen in den Ferien um 8.00 Uhr und enden so, wie ihr Kind während der Schulzeit auch in der Schulkindbetreuung oder dem Hort angemeldet ist.

Beispiel: Betreuungsplatz 3 Tage bis 15.00 Uhr während der Schulzeit, das gleiche in der Ferienbetreuung. Hier wird Ihr Kind aber bereits ab 8.00 Uhr betreut.
 

§ 7 Zusatzbeitrag bei Überschreitung der Betreuungszeit

Muss ich, wenn ich einmal 5 Minuten zu spät komme, EUR 13,60 bezahlen?

Die Leitungen der Betreuungseinrichtungen werden Ihnen immer mit viel Verständnis entgegenkommen. Ein verspätetes Abholen kann vorkommen. Sollte dies aber häufiger vorkommen, dann kann der Zusatzbeitrag erhoben werden.
 

§ 8 Verpflegungsentgelt

Für welche Betreuungsformen ist der Kostenbeitrag für die Verpflegung zu zahlen?

Der Kostenbeitrag für Verpflegung ist für alle Betreuungsplätze

  • U3-Betreuung
  • Kita-Betreuung ab 13.30 Uhr und länger
  • Schulkindbetreuung und Hort

zu zahlen.

Für die volle Woche werden im Monat EUR 100,00 berechnet. Für Betreuungsplätze an zwei oder drei Tagen (nur in der Schulkindbetreuung und Hort), erfolgt die Berechnung anteilig.

Wenn die Kita aufgrund Personalmangel früher schließt und mein Kind kein Mittagessen bekommt, erhalte ich dann eine Erstattung?

Ja, das ist neu in der Satzung. Eine Erstattung gibt es, wenn die Kita aufgrund Personalmangel o.ä. früher schließen muss und somit kein Essen anbieten kann.
 

§ 10 Abwicklung der Kostenbeiträge

Muss ich den Kostenbeitrag für die Betreuung und das Essen auch in den Schließzeiten der Kindereinrichtung und Schulferien zahlen?

Ja, die Kostenbeiträge werden gleichmäßig über das Jahr verteilt, um eine konstante und planbare finanzielle Belastung zu ermöglichen, anstatt schwankende Beiträge je nach Öffnungs- und Schließzeiten.

Gibt es Ausnahmen?

Ja, bei nachgewiesener Erkrankung von mehr als 6 Wochen, kann der Magistrat nach Ermessen den gesamten Kostenbeitrag (Beitrag und Verpflegung) ermäßigen oder ganz erlassen.

Habe ich denn überhaupt die Möglichkeit, mein Kind vereinzelt vom Essen abzumelden?

Eine Abmeldung für einzelne Tage ist nicht möglich. Die Abwesenheit muss mindestens eine Woche andauern, dies muss 6 Werktage vorher schriftlich bei der Kita angekündigt werden. Achtung! Bei den Schulkindbetreuungen und dem Hort gilt dies nicht für eine Abmeldung von der Ferienbetreuung, d.h. das Essen wird während der Ferien (siehe Antwort Nr. 1) immer weitergezahlt. Es wird nur ein zusätzlicher Kostenbeitrag für Ferienbetreuung fällig, wenn Ihr Kind an dieser teilnehmen soll (siehe § 3, Nr. 2.).
 

§ 11 Rückerstattung von Kostenbeiträgen bei Einschränkungen des Betriebs der Tageseinrichtung

In welchem Fall erhalte ich eine Rückerstattung des Kostenbeitrags?

Wenn sich die Kita in einem sogenannten Notfallplan befindet und von Seiten der Stadt als Träger die Kindertageseinrichtung früher oder aber ganz geschlossen werden muss.

Nachfolgend zwei Beispiele:

Erläuterung: Der Kostenbeitrag für die Betreuung würde sich nicht reduzieren, da 79% Betreuung in dem Monat angeboten wurde. Für den Kostenbeitrag Verpflegung gibt es eine Erstattung in Höhe von 30 €.

Erläuterung: Der Kostenbeitrag für die Betreuung reduziert sich um 79,35 € (25 %) auf 238,03 €, da nur 74% Betreuung in dem Monat angeboten wurde. Für den Kostenbeitrag Verpflegung gibt es eine Erstattung in Höhe von 50 €.

Link:

Zur vollständigen Kostenbeitrags- und Kostenerstattungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm vom 8.1.2003 und der Satzung über die Benutzung der Schulkindbetreuungen und des Kinderhortes der Stadt Heusenstamm vom 22.10.2023

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