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Stadt sucht Schöff*innen und Jugendschöff*innen 2024-2028 - Bewerben für Jugendschöff*innen bis 31. März verlängert
(Foto: zettberlin/photocase.de)
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffinnen und Schöffen sowie die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden Frauen und Männer, die am Amtsgericht Offenbach als Vertreter*innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Heusenstammer Stadtverordnetenversammlung und der Jugendhilfeausschuss des Kreises Offenbach schlagen doppelt so viele Kandidat*innen vor, wie Schöff*innen und Jugendschöff*innen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöff*innen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Heusenstamm wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter*innen, Rechtsanwält*innen, Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen, Bewährungshelfer*innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) sowie Religionsdiener*innen sollen nicht zu Schöffinnen und Schöffen gewählt werden.
Schöffinnen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter*innen (Schöff*innen) müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen, wie in der Anklage behauptet, ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffinnen und Schöffen in Jugendstrafsachen sollten über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt einer Schöffin/eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöff*innen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn die oder der Angeklagte auf Grund ihres oder seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöff*innen sind mit den Berufsrichter*innen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöff*innen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffinnen und Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichter*innen müssen Schöffinnen und Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Bewerben
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bis zum Donnerstag, 2. März, beim Magistrat der Stadt Heusenstamm, Hauptverwaltung, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, Telefon 06104 607-1006, verwaltung@heusenstamm.de. Das Bewerbungsformular steht als Download auf heusenstamm.de (siehe unten) oder auf schoeffenwahl.de zur Verfügung.
Interessenten für das Amt einer Jugendschöffin/eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum Freitag, 31. März, an den Fachdienst Jugend, Familie-, Sozial- und Jugendhilfeplanung des Kreises Offenbach, Telefon 06074 8180-3130, jugend-familie@kreis-offenbach.de. Das Bewerbungsformular für dieses Amt steht auf heusenstamm.de (siehe unten) zur Verfügung und kann von der Internetseite des Kreises auf kreis-offenbach.de oder ebenfalls auf schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.
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