Haushalt
Nach § 92 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) hat eine Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Der Haushaltswirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich zu führen und soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.
Er ist von der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen.