Offenlagen

Für ein Bebauungsplanverfahren hat der Gesetzgeber neben der Beteiligung der Behörden auch ein umfangreiches Beteiligungsrecht für die Öffentlichkeit (also für jedermann) geschaffen. Diese Beteiligung ist in zwei Stufen eingeteilt: In der ersten Stufe wird die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele, Zwecke, Möglichkeiten und Auswirkungen der Planung unterrichtet. Zudem wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. In der zweiten Stufe ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und der wesentlichen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind anschließend zu prüfen und das Ergebnis ist mitzuteilen. Die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

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