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Straßenreinigung und Grünrückschnitt im Stadtgebiet

So bitte nicht: Ein Verkehrsschild "verschwindet" in der Hecke. (Foto: Y. Conte/Magistrat)
So bitte nicht: Ein Verkehrsschild "verschwindet" in der Hecke. (Foto: Y. Conte/Magistrat)

Zu jeder Jahreszeit sind die Sauberkeit und die damit verbundene Sicherheit auf unseren Straßen, Verkehrs- und Gehwegen zu gewährleisten. Damit ein friedliches und gefahrenfreies Zusammenleben in der Stadt funktioniert, gilt im Stadtgebiet ganzjährig unter anderem die allgemeine Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer*innen. Alle Verordnungen, Satzungen und Gesetze dienen dabei nicht der Schikane, sondern regeln einen Teil des öffentlichen Lebens zum Wohle der Bürger*innen.

In Heusenstamm gibt es keine Straßenreinigungsgebühr, sodass die Eigentümer*innen grundsätzlich zur Reinigung verpflichtet sind. Wer nicht selbst zu Harke, Gartenschere, Besen und anderen Hilfsmitteln greifen möchte oder kann, sollte sich rechtzeitig um einen geeigneten Dienstleister bemühen. Hier kann es sinnvoll sein, sich mit Nachbar*innen zusammen zu tun und Angebote bei Grünpflegedienstleistern einzuholen. Die vollständige Satzung zur Straßenreinigungspflicht gibt es im Internetportal der Stadt Heusenstamm auf heusenstamm.de.

Im Folgenden möchte die Stadtverwaltung auf die häufigsten Konfliktpunkte im Bereich der öffentlichen Ordnung hinweisen:

Straßenreinigung: Saubere Gehwege

Bürgersteige sind öffentliche Verkehrswege, die von den Eigentümer*innen beziehungsweise Mieter*innen (Mietvertrag oder Hausordnung) einmal wöchentlich - in der Regel samstags - inklusive der Straßenrinnen und Einflussöffnungen (Sinkkästen) bis einschließlich zur Straßenmitte zu reinigen sind. Erhöhte Rutschgefahr besteht natürlich, wenn viel Laub, Blüten und Nässe zusammenkommen – insofern sind sie regelmäßig zu entfernen. Akute Verschmutzungen müssen umgehend und am besten durch die Verursacher selbst beseitigt werden. Dies gilt insbesondere für Hundekot oder beispielsweise für Reste von eigenen Bauarbeiten. Daneben haben auch Wildkräuter und Blumen auf dem Gehweg und der Straße nichts zu suchen: Lässt man sie wachsen, entfalten die Wurzeln echte Sprengkraft und schädigen das Pflaster. Und selbstverständlich gehören Abfälle nicht auf den Gehweg oder in den Gully, sondern in den Hausmüll beziehungsweise zu den entsprechenden Entsorgungs-Sammelstellen.

Die Straßenreinigungspflicht gilt nicht nur für bebaute, sondern auch für unbebaute Grundstücke, für Straßen auf der vermeintlichen Rückseite eines Grundstücks sowie für öffentliche Kleinanlagen (sogenanntes Straßenbegleitgrün) zwischen Grundstück und Gehweg beziehungsweise Fahrbahn (diese Grünanlagen unterbrechen nicht die Reinigungspflicht der Bürger*innen).

Grünschnitte: Nutzbarkeit der Gehwege und freie Sicht auf Straßenschilder und Laternen

Grundsätzlich dürfen Hecken, Sträucher, Büsche und andere Gewächse nicht über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Raum hinauswachsen. Regelmäßig zurückzuschneiden sind demnach über das Grundstück herausragende Zweige und Äste. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bürgersteig an das Grundstück grenzt: Hier muss aus Gründen der Verkehrssicherheit die volle Breite des Bürgersteigs und ausreichend Platz für Fußgänger*innen mit und ohne Kinderwagen, Rollstuhlfahrer*innen und Kinder, die bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg Fahrrad fahren müssen, zur Verfügung stehen. Neben der Sicherung des Gehwegs dürfen auch Verkehrsschilder nicht verdeckt werden: Der Blick auf das Schild hat Vorrang und muss frei sein. Auch Straßenlaternen müssen uneingeschränkt leuchten können. Erfolgen die Rückschnitte nicht, dann ist die Straßenbaubehörde zuständig, und diese handelt sofort, wenn Gefahr im Verzug ist – auch ohne das Einvernehmen der Grundstücksbesitzerin oder des -besitzers.

Brut- und Setzzeit ab 1. März: Nur noch leichte Form- und Grünpflegeschnitte zulässig

Ab dem 1. März sind wegen der Brut- und Setzzeit und des Naturschutzgesetzes wieder die sogenannten starken Rückschnitte von Pflanzen (Hecken, Sträucher, Büsche, und so weiter) verboten, ebenso wie Baumfällungen und Rodungen. In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf dann nur noch der einjährige Zuwachs an Hecken geschnitten werden, also das Stück des Astes, dass in dieser Vegetationsperiode gewachsen ist. Da der Bürgersteig und andere öffentliche Flächen, die an ein Grundstück grenzen, in voller Breite nutzbar sein müssen, sollten dortige Hecken oder Sträucher bei Bedarf noch bis 1. März zurückgeschnitten werden, bevor die Vögel dort einziehen. Nach dem 31. Oktober sind Gewächse vollständig bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Richtige Entsorgung von Grünabfällen

Grundsätzlich gehören kleinere Mengen Grünabfall auf den hauseigenen Kompost oder in die Biotonne; größere Mengen können zur gemeinsam mit der Stadt Obertshausen betriebenen Grüngutsammelstelle in der Rembrücker Straße oder zum Grünschnitt-Presswagen gebracht werden. Alle genannten Entsorgungsmöglichkeiten sind für Heusenstammer Bürgerinnen und Bürger kostenfrei.

Die Grüngutsammelstelle hat bis zur Winterpause ab 10. Dezember 2023 dienstags von 15.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet. Der Grünschnitt-Presswagen steht im Jahr 2023 an neun Samstagen jeweils in der Zeit von 9.00 bis 9.55 Uhr am Rathaus/Schlossmühle (Schlossstraße), 10.00 bis 11.00 Uhr am Parkplatz Leibnizstraße 55 und von 11.15 bis 12.00 Uhr in Rembrücken am Parkplatz Sportplatz zur Verfügung. Genaue Daten und Detailinformationen gibt es im aktuellen Abfallwegweiser 2023 und auf heusenstamm.de.

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