Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2014 (GVBl. I S. 178), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm am 17.12.2014 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heusenstamm

§  1 Steuererhebung

Die Stadt Heusenstamm erhebt eine Steuer auf das Spielen an Spielgeräten und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.

§  2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für

  • a. die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
  • b. das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden dürfen.

§  3 Bemessungsgrundlagen

Die Steuer bemisst sich zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld); zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.

§  4 Steuersätze

Die Steuer beträgt zu § 2 Abs. 1 Nr. 1: je angefangenem Kalendermonat und Gerät

  • 1. für Geräte mit Gewinnmöglichkeit
    • a) in Spielhallen 20 v.H. der Bruttokasse,
    • b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 20 v.H. der Bruttokasse,
  • 2. für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
    • a) in Spielhallen 12 v.H. der Bruttokasse,
    • b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 12 v.H. der Bruttokasse,

zu § 2 Abs. 1 Nr. 2: je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 25,00 Euro.

Ist der Betrag der Bruttokasse bei einem Gerät und in einem Kalendermonat negativ, findet eine Verrechnung mit dem Betrag der Bruttokasse anderer Geräte oder für andere Kalendermonate nicht statt. In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, schätzt der Magistrat die Bruttokasse.

§  5 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem das Gerät vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.

§  6 Anzeigepflicht

Der Veranstalter ist verpflichtet,

  • a) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das Aufstellen von Spielgeräten,
  • b) im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen unverzüglich der Stadt Heusenstamm - FD Steuern/Abfallwirtschaft - mitzuteilen.

§  7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Stadt Heusenstamm betriebenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. Das Gleiche gilt für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit.

(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt Heusenstamm eingegangen ist.

(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten gemäß dieser Satzung nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt.

§  8 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Heusenstamm - FD Steuern/Abfallwirtschaft - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen.

§  9 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 10 Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits aufgestellten Geräte sind dem Magistrat durch den Veranstalter spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung mitzuteilen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Heusenstamm über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte vom 30.10.2012 außer Kraft.

Heusenstamm, den 18.12.2014

Der Magistrat
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte ab 1.1.2015  [pdf, 1.000 KB]
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte (alte Version)  [pdf, 1.793 KB]

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