Erste Änderungssatzung der Entwässerungssatzung der Stadt Heusenstamm (EWS)
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 29.09.2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.06.2011 (GVBl. I S. 292), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm in der Sitzung am 17.12.2014 folgende
1. Änderungssatzung der Entwässerungssatzung der Stadt Heusenstamm [EWS]
beschlossen:
Artikel I
- 1. § 24 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser) wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,69 EUR jährlich erhoben.“
- 2. § 26 (Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser) wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,18 EUR.“
- b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,18 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel 0,5 x festgestellter CSB + 0,5 / 800. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.“
Artikel II In-Kraft-Treten
Die 1. Änderungssatzung der Entwässerungssatzung der Stadt Heusenstamm tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Heusenstamm, den 18.12.2014
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat