Abfallsatzung (AbfS)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm hat in ihrer Sitzung am 17.12.2014 die Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2014 (GVBl. I S. 178), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80). §§ 1 bis 6a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134).
TEIL I
§ 1 Aufgabe
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz, beide in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen. Zur öffentlichen Einrichtung zählt auch die Abfallberatung i. S. v. § 46 KrWG.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Anschlusspflichtiger ist jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.
- Benutzungspflichtiger ist jeder Anschlusspflichtige und sonstige Abfallerzeuger oder -besitzer.
- Bewohner ist jeder beim Einwohnermeldeamt mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner.
- Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Anschlusspflichtigen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 3 Ausschluss von der Einsammlung
(1) Der Abfalleinsammlung der Stadt unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.
(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind
- a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Hierzu zählen insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 3 Abs. 5 KrWG,
- b) Erdaushub und Bauschutt aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit dieser nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Stadt eingesammelt werden kann,
- c) Kleinmengen gefährlicher Abfälle (§ 1 Abs. 4 HAKrWG), die vom Entsorgungspflichtigen (Landkreis) eingesammelt werden und diesem zu überlassen sind,
- d) Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt.
(3) Erzeuger und Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt in dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke der Entsorgung entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Offenbach vom 24.10.2014, veröffentlicht in der Offenbach-Post am 31.10.2014, zu der vom Landkreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Landkreis das Entsorgen dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind diese Abfälle zum Zwecke der Entsorgung zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 4 Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.
(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Anschlusspflichtigen abgeholt.
(3) Beim Bringsystem hat der Benutzungspflichtige die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
§ 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem
(1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein:
- a) Papier, Pappe, Kartonagen,
- b) Bioabfälle i. S. d. § 3 Abs. 7 KrWG,
- c) sperrige Abfälle,
- d) Weihnachtsbäume, Tannenreisig
(2) Die in Abs. 1 a genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Behältern, die in den Nenngrößen 120 l, 240 l und 1.100 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereit zu stellen.
(3) Die in Abs. 1 b genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten Behältern, die in den Nenngrößen 60 l, 80 l, 120 l, und 240 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereit zu stellen.
(4) Die in Abs.1 c genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Benutzungspflichtigen zu bestellen. An den hierzu vorgesehenen Abfuhrtagen sind die sperrigen Abfälle bis morgens 6.00 Uhr, frühestens jedoch ab 18.00 Uhr des vorhergehenden Tages unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereit zu stellen. Die Bereitstellung sollte möglichst getrennt nach den Fraktionen „Altholz“, „Metall“ und „brennbarer Sperrmüll“ erfolgen.
(5) Zur Einsammlung der in Abs. 1 d genannten Weihnachtsbäume veranstaltet die Stadt einmal jährlich eine besondere Abfuhr. Die Weihnachtsbäume sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen wie sperrige Abfälle frei von Schmuck oder künstlichen Materialien vom Abfallbesitzer zur Abfuhr unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung bereit zu stellen.
§ 6 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem
(1) Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:
- a) Schrott/Metalle
- b) Elektroschrott/Kleinteile
- c) Altholz (unbehandelt)
- d) Recyclingholz (behandelt)
- e) Bauschutt (rein mineralisch, unvermischt)
- f) Baustellenabfälle (Bauschutt vermischt)
- g) Kühlschränke
- h) Elektro-Haushaltsgroßgeräte
- i) TV-Geräte, Bildschirmgeräte, Monitore
- j) hausmüllähnlicher Sperrmüll (geringer Restmüllanteil) in Kleinmengen (< 300 l)
- k) Trockenbatterien
- l) Korkabfälle
- m) Papier, Kartonagen
- n) Grünschnitt und Gartenabfälle
(2) Die in Abs. 1 a bis m genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zur Annahmestelle im städtischen Bauhof zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Die in Abs. 1 n) genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zu der gemeinsam mit der Stadt Obertshausen betriebenen Grüngutsammelstelle an der Rembrücker Straße oder zum Grünschnittpresswagen zu bringen und dem dort anwesenden Personal zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Öffnungszeiten dieser Annahmestellen werden im Abfallwegweiser bekannt gegeben.
(3) Von der Annahme ausgeschlossen sind Abfälle zur Beseitigung und Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen und ortsansässigen Gewerbebetrieben. Gewerbebetriebe und deren Beauftragte müssen sich zur Andienung mittels Berechtigungsschein, der jährlich zu erneuern ist, ausweisen. Für Gewerbebetriebe ist die Menge der Abfälle auf 100 Liter pro Tag begrenzt; an Freitagen und Samstagen ist die Andienung grundsätzlich ausgeschlossen. Grünschnitt und Gartenabfälle aus dem Gewerbebetrieb können grundsätzlich nicht angedient werden.
§ 7 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)
(1) Abfälle, die nicht als Abfälle zur Verwertung einer getrennten Sammlung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.
(2) Der Restmüll ist vom Benutzungspflichtigen in den zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen.
(3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in § 9 Abs.1 genannten Gefäße mit folgenden Nenngrößen:
- a) 60 l
- b) 80 l
- c) 120 l
- d) 240 l
- e) 1.100 l
- f) 4.500 l
- g) 7.000 l
(4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach § 3 von der Einsammlung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 5 und 6 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.
§ 8 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen
(1) Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, Kaugummi.
(2) Hundekot ist in verschlossenen Papier- oder Plastiktüten den in Abs. 1 genannten Abfallbehältern zuzuführen. Dafür ist vom Hundehalter bzw. Führer des Tieres ein geeignetes Behältnis für die Aufnahme und den Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu befugten Kontrollkräften der Ordnungsbehörde vorzuweisen. Der/die Betroffene kann von den Kontrollkräften hierzu angehalten werden.
§ 9 Abfallgefäße
(1) Die Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, sind vom Anschlusspflichtigen über die Stadt Heusenstamm zu beschaffen. Zugelassen sind nur Gefäße, die normgerecht und mit den Abfuhrfahrzeugen kompatibel sind. Die Stadt informiert auf Anfrage über die zugelassenen Gefäße und Bezugsmöglichkeiten. Andere als die zugelassenen Gefäße können zur Abfuhr nicht angenommen werden. Die Behälter für Bioabfälle werden von der Stadt gestellt.
(2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Die Entleerung erfolgt nur, wenn die Restmüllbehälter mit einem registrierten, gültigen Transponder ausgestattet sind. Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. In die grauen Gefäße ist der Restmüll einzufüllen, in die braunen Gefäße sind die kompostierbaren Abfälle einzufüllen, in die grünen Gefäße ist das Altpapier einzufüllen.
(3) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in die Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in den Abfallbehältern zu verbrennen. Sperrige Gegenstände und solche, die die Umleerbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verunreinigungen führen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden. Die Deckel sind geschlossen zu halten.
(4) Die Abfallgefäße sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - soweit kein Gehweg vorhanden ist - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Falls im Rahmen dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, hat die Bereitstellung bis spätestens 6.00 Uhr des jeweiligen Abfuhrtages zu erfolgen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Benutzungspflichtigen auf das Grundstück zurückzustellen.
(5) In besonderen Fällen, insbesondere wenn die Zufahrt der Abfuhrfahrzeuge aus rechtlichen (z. B. aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften) oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, kann die Stadt bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind.
(6) Müllsäcke (mit Aufdruck Stadt Heusenstamm) können ausnahmsweise zusätzlich zu Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. Die Müllsäcke sind im städtischen Bauhof, an der Information im Rathaus bzw. an weiteren von der Stadt bekannt gegebenen Stellen zu beziehen. Kostenfreie Müllsäcke können alle Anschlusspflichtigen erhalten, in deren Haushalt Kinder gemeldet sind, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Pro Kind werden einmalig 26 Müllsäcke kostenlos von der Stadt an der Information im Rathaus zur Verfügung gestellt.
(7) Die Zuteilung der Abfallgefäße auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt.
- a) Bei privaten Haushaltungen werden pro Bewohner mindestens 12 Liter pro Woche Gefäßvolumen für den Restmüll in Ansatz gebracht.
- b) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung nach Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 12 Litern pro Woche und Beschäftigten bzw. Plätzen zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte (EGW) für Grundstücke, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, gilt folgende Regelung:
- a) Kasernen, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime und ähnliche Einrichtungen: je angefangene drei Betten: 1 EGW
- b) Schulen und Kindergärten (Schüler, Kinder, Lehrer und sonstiges Personal): je angefangene 20 Personen: 1 EGW
- c) Öffentliche Verwaltungen, Banken, Verbände, Versicherungen, Verwaltungen von Industrie, Handwerk und Gewerbebetrieben: je angefangene 2 Beschäftigte: 1 EGW
- d) Selbstständig Tätige der freien Berufe mit Geschäfts- oder Praxisräumen: je 1 Beschäftigter: 1 EGW
- e) Schank- und Speisewirtschaften: je 1 Beschäftigter: 3 EGW
- f) Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Pensionen: je angefangene 6 Betten: 1 EGW
- g) Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien: je 1 Beschäftigter: 1 EGW
- h) Industrie, Handwerk und übriges Gewerbe, sofern in diesen Betrieben objektiv Abfall anfällt: je angefangene 2 Besschäftigte: 1 EGW
- i) Campingplätze: je Stellplatz (für Wohnwagen oder Zelt): 2 EGW
- j) Bebaute, bewohnbare Grundstücke, für die kein Wohnsitz i. S. d. Melderechts besteht (auch Wochenendgrundstücke): 2 EGW
- k) Kioske, Verkaufs- und Imbissstände: 5 EGW
(8) Sofern eine Ermittlung der Einwohnergleichwerte nach a) bis k) nicht möglich ist, erfolgt deren Festsetzung nach Anhörung des Gebührenpflichtigen unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge. Es ist jedoch mindestens 1 EGW pro Betrieb anzusetzen.
(9) Steht der ermittelte Einwohnergleichwert im konkreten Fall in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, kann die Stadt auf Antrag des Gebührenpflichtigen unter Berücksichtigung der tatsächlich regelmäßig anfallenden Abfallmenge den Einwohnergleichwert abweichend von der bereits erfolgten Festsetzung festsetzen.
(10) Als Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige zu berücksichtigen, auch wenn sie gleichzeitig auf dem Betriebsgrundstück wohnen. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen regelmäßigen Arbeitszeit auf dem Betriebsgrundstück tätig sind, werden nur zu einem Viertel berücksichtigt. Bei gemischt genutzten Grundstücken werden die Zahlen der Bewohner und der Einwohnergleichwerte addiert.
(11) Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens das kleinste zugelassene Gefäß für den Restmüll vorgehalten werden. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung bleibt unberührt. Besteht auf einem anschlusspflichtigen Grundstück der Bedarf nach einem größeren Behältervolumen, kann dieses durch die Stadt zugeteilt werden.
(12) Für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung (Altpapier) können bei Zuteilung eines Restmüllgefäßes Gefäße in den Größen 120 l oder 240 l zugeteilt werden. Für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung (Bioabfälle) können Gefäße mit maximal gleicher Größe wie die zugeteilten Restmüllgefäße zugeteilt werden (Regelausstattung).
§ 10 Voll- oder Teilservice
(1) Die Abholung des Restmülls kann im Voll- oder Teilservice erfolgen.
(2) Im Vollservice werden die Abfallbehälter an den Abfuhrtagen und -zeiten von ihrem Standplatz abgeholt, entleert und zurückgebracht. Liegt der Standplatz weiter als 15 m von der Fahrbahn entfernt, wird dem Antrag auf Vollservice nicht entsprochen.
(3) Der Antrag für den Vollservice ist spätestens bis zum 15. des Vormonats bei dem durch die Stadt beauftragten Entsorgungsunternehmen zu stellen, durch das auch die Abrechnung für den Vollservice erfolgt.
(4) Im Teilservice sind die Abfallbehälter gem. § 9 Abs. 4 bereitzustellen.
§ 11 Bereitstellung sperriger Abfälle
(1) Sperrige Abfälle sind an dem von der Stadt mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 9 Abs. 4 sind zu beachten.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, zum Beispiel gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden.
§ 12 Einsammlungstermine, öffentliche Bekanntmachung
(1) Die Einsammlungstermine werden jedem Haushalt zu Beginn eines Jahres bzw. Ende des Vorjahres in Form eines städtischen Abfallkalenders, der auch auf der Homepage der Stadt Heusenstamm unter www.heusenstamm.de verfügbar ist, bekannt gemacht.
(2) Die Stadt gibt 1 x jährlich in dem Mitteilungsorgan nach Absatz 1 bekannt, wo Abfallcontainer für die Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem aufgestellt sind.
(3) Die Stadt gibt 1 x jährlich in dem Mitteilungsorgan nach Absatz 1 die Öffnungszeiten von Annahmestellen nach § 6 bekannt.
(4) Die Stadt gibt nach Möglichkeit in dem Mitteilungsorgan nach Absatz 1 auch die Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 1 Abs. 4 HAKrWG (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern vom Landkreis, einem Zweckverband oder den Dualen Systemen durchgeführt werden.
§ 13 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Anschlusspflichtige ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß aufgestellt worden ist.
(2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, lässt die Stadt keine Ausnahme zu.
(3) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, soweit sie nicht von der städtischen Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für
- a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,
- b) Abfälle, die durch eine zulässige gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
- c) Abfälle einer behördlich festgestellten freiwilligen Rücknahme zurückgegeben werden,
- d) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
- e) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern.
§ 14 Allgemeine Pflichten, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, werden nicht eingesammelt. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen.
(3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen.
(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.
(5) Der Anschlusspflichtige i. S. d. § 2 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Dies gilt auch bei Änderungen im Erbbaurecht, dem Nießbrauch und sonstigen die Grundstücksnutzung betreffenden dinglichen Rechten. Diese Verpflichtung trifft auch den Rechtsnachfolger.
(6) Darüber hinaus hat der Benutzungspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen, insbesondere Änderungen des Gefäßbedarfs, der Abfallart oder der Anzahl der Bewohner hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen.
§ 15 Unterbrechung der Abfalleinsammlung
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, von der die Betroffenen erforderlichenfalls in geeigneter Weise unterrichtet werden. Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, höherer Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.
TEIL II
§ 16 Gebühren
(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren.
(2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück zur Verfügung stehende Behältervolumen.
(3) Mit diesen Gebühren sind auch die nicht durch Einnahmen gedeckten Aufwendungen für die Entsorgung der stofflich verwertbaren Abfälle gem. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und der ungedeckten Kosten der Kleinmengen gefährlicher Abfälle gem. § 3 Abs. 2 c) abgegolten.
(4) Gebührenmaßstab für die Anlieferung im städtischen Bauhof ist das angelieferte Volumen. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anlieferung. Die Gebühr ist sofort fällig.
(5) Die Restmüllgebühr wird als Jahresgebühr nach der Größe und Anzahl der Abfallbehälter und der Häufigkeit der Entleerung erhoben.
(6) Die Jahresgebühr beträgt bei vierzehntägiger Leerung im Teilservice für einen
- 60 l - Restmüllbehälter: 133,04 €
- 80 l - Restmüllbehälter: 177,40 €
- 120 l - Restmüllbehälter: 266,08 €
- 240 l - Restmüllbehälter: 532,16 €
- 1.100 l - Restmüllcontainer: 2.439,08 €
- 4.500 l - Restmüllcontainer: 9.978,08 €
- 7.000 l - Restmüllcontainer: 15.521,44 €
Im Jahr werden 26 Leerungen angeboten.
(7) Werden für die Abfuhr von Restmüllcontainern wie auch von Restmüllbehältern zusätzliche Abfuhren angemeldet, so vervielfacht bzw. erhöht sich die Gebühr entsprechend, d. h. für jede weitere Leerung wird 1/26 der Jahresgebühr erhoben.
(8) Wird die Abfallbeseitigung nur für einen Teil des Jahres in Anspruch genommen, so beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Monat der Inanspruchnahme 1/12 der Jahresgebühr.
(9) Müllsäcke werden gegen eine Gebühr von 5,00 € abgefahren. Die Gebühr wird mit dem Kauf des Müllsackes entrichtet.
(10) Die Abholung von Sperrmüll ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt je m³ Material 30,00 €.
(11) Die Gebühr für die Selbstanlieferung von Sperrmüll und Bauschutt am städtischen Bauhof beträgt:
- je Kofferraum- bzw. Kleinmenge eines PKW: 5,00 €
- je Kofferraum- bzw. Kleinmenge eines PKW und beladenen Sitzen und/oder Dachgepäckträger oder Kombifahrzeuge: 10,00 €
- Kleinbus und Van: 30,00 €
(12) Die Gebühr für die Selbstanlieferung durch Gewerbetreibende am städtischen Bauhof für den aus ihrem Gewerbebetrieb entstehenden hausmüllähnlichen Sperrmüll und Bauschutt beträgt für eine Menge bis zu 100 Litern 6,00 €.
(13) Bei Selbstanlieferung von Feuerlöschern sind folgende Gebühren zu entrichten:
- ABC-Pulver, 2 kg: 3,25 €
- ABC-Pulver, 6 kg: 15,90 €
- ABC-Pulver, 12 kg: 19,05 €
- BCE-Pulver, 6 kg: 15,20 €
- BCE-Pulver, 12 kg: 30,40 €
- Halone, 2 kg: 31,70 €
- Halone, 4 kg: 63,50 €
- Halone, 6 kg: 95,30 €
§17 Verwaltungsgebühren
Die Stadt erhebt für den Tausch von Tonnen in ein anderes Volumen und für die vorübergehende An- oder Abmeldung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 €.
§ 18 Kosten für den Erwerb von Müllgefäßen
Die Restmüllbehälter müssen käuflich erworben werden. Der Kaufpreis beträgt für einen
- 60 l- Behälter: 25,00 €
- 80 l-Behälter: 28,00 €
- 120 l- Behälter: 30,00 €
- 240 l -Behälter: 35,00 €
§ 19 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften der alte und der neue Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach § 14 Abs. 5 für rückständige Gebührenansprüche.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zurverfügungstellung der Sammelgefäße und sie endet mit Ende des Monats der Abmeldung.
(3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen.
(4) Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
TEIL I I I
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Abs. 2 und 3 oder § 6 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt,
- 2. entgegen § 7 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,
- 3. entgegen § 7 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach §§ 5 Abs. 2 und 3; 6 Abs. 2 eingibt,
- 4. entgegen § 8 Abs.1 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt,
- 5. entgegen § 8 Abs. 2 Hundekot nicht in geschlossenen Papier- oder Plastiktüten eingibt, bzw. solche mit sich führt,
- 6. entgegen § 9 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet,
- 7. entgegen § 9 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,
- 8. entgegen § 13 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,
- 9. entgegen § 13 Abs. 3 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt,
- 10. entgegen § 14 Abs. 1 den Beauftragten des Stadt den Zutritt zum Grundstück verwehrt,
- 11. entgegen § 14 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt,
- 12. entgegen § 14 Abs. 5 die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt,
- 13. entgegen § 14 Abs. 7, die dort genannten Änderungen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 - 11 können mit einer Geldbuße von 5,-- EUR bis zu 50.000,-- EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 12 und 13 mit einer Geldbuße von 5,-- EUR bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Abfallsatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 26.05.2014 außer Kraft.
Heusenstamm, den 18.12.2014
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu