Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrechtsänderungsgesetz 2011 – WehRÄndG 2011)

hier: Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung an die Wehrverwaltung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich  folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3.Gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 (7) Melderechtsrahme- gesetz widersprochen haben.

Gemäß § 18 Abs. 7 Satz 2 MRRG in Verbindung mit § 25 MRRG weise ich hiermit darauf hin, dass die Personen, die im Kalenderjahr 2016 das achtzehnte Lebensjahr vollenden, der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 Wehrpflichtgesetz widersprechen können.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift vor Ablauf der Übermittlungsfrist  beim Bürgerbüro der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm zu erklären.

Die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung erfolgt zum 31.03.2015.

Heusenstamm, den 23.02.2015
Magistrat der Stadt Heusenstamm
Peter Jakoby
Bürgermeister

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
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