Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Neubau Pfarrheim und Wohngebäude St.Cäcilia“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm hat am 11.03.2015 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Neubau Pfarrheim und Wohngebäude St.Cäcilia“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan (2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Altstadt“) gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Neubau Pfarrheim und Wohngebäude St.Cäcilia“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan liegt mit Begründung in der Zeit vom

von Montag, 30.03.2015 bis einschließlich Dienstag, 05.05.2015

im Rathaus der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, Flurbereich vor dem Zimmer 145 (1. OG) während der Dienststunden der Stadtverwaltung:
Montag und Mittwoch von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr
zu jedermanns Einsicht aus. Der Öffentlichkeit wird innerhalb der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben. Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Zusätzlich werden die ausgelegten Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Heusenstamm bereitgestellt:
http://www.heusenstamm.de/de/buerger-und-stadt/pressecenter/offenlagen

Stellungnahmen, die nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Hinweis nach § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person der die Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung der Fläche im Rahmen der Innenentwicklung und wird daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.
Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB).
Negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind durch die vorliegende Planung nicht zu befürchten. (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB)

Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Die Katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia besitzt in der Altstadt von Heusenstamm in unmittelbarer Nachbarschaft zur barocken Pfarrkirche ein mittlerweile ungenutztes Pfarrheim. Dieses Pfarrheim ist für die Pfarrgemeinde zu groß geworden, die anstehenden Unterhalts- und Instandhaltungskosten sind von der Kirchengemeinde nicht mehr zu finanzieren. Aus diesem Grunde hat sich die Kirchengemeinde zusammen mit dem Bistum Mainz dafür entschieden, das jetzige Pfarrheim durch einen angemessenen Neubau zu ersetzen. Die übrige Grundstücksfläche, die für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird, soll einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Die katholische Kirchengemeinde St. Cäcilia plant daher den Abriss des vorhandenen Pfarrheims sowie des vorhandenen Lagergebäudes. Auf dem Grundstück ist dann die Errichtung eines neuen Gemeindezentrums und zweier Mehrfamilienhäuser geplant.
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs des seit 2004 rechtskräftigen Bebauungsplans „Altstadt“. Dieser setzt das Plangebiet als „Fläche für Gemeinbedarf – Zweckbestimmungen: Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen bzw. Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäuden und Einrichtungen“ fest. Die geplanten Nutzungen widersprechen teilweise diesen Festsetzungen. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neubau Pfarrheim und Wohngebäude St. Cäcilia“ ist daher erforderlich, um das geplante Bauvorhaben errichten zu können.
Da der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist, wird das erforderliche Planungsrecht mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB herbeigeführt.
Das Baugesetzbuch wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 mit dem Ziel geändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stärken. Insofern ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestimmt worden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht nun vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Diesen Grundsätzen wird durch die Nachverdichtung der beiden Grundstücke entsprochen.

Größe und Lage des Geltungsbereiches
Die Fläche des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beträgt ca. 0,27 ha (ca. 2.700 m²).
Er umfasst in der Flur 1 der Gemarkung Heusenstamm die Parzelle Nr. 162/2, 163/2, 164/2, 165/, 168, 213 und 538/5 (teilw.) und ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt:

Heusenstamm, den 17.03.2015
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
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