Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Heusenstamm für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl S. 178) hat die Stadtverordnetenversammlung am 17. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 42.506.550 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 46.454.379 EUR
mit einem Saldo von - 3.947.829 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von 0 EUR
mit einem Fehlbedarf von - 3.947.829 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf - 387.827 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.379.850 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.868.260 EUR
mit einem Saldo von - 2.488.410 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.488.410 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.293.650 EUR
mit einem Saldo von 1.194.760 EUR
mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von - 1.681.477 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2015 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.488.410 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2015 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.400.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2015 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 23.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 230 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 350 v.H.
Die Festlegung des Hebesatzes der Grundsteuer B erfolgte bereits durch Satzung vom 17. Dezember 2014 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe des dort festgelegten Hebesatzes in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 7
Der Magistrat wird ermächtigt, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 HGO bis zu einer Höhe von 15.000 EUR zu entscheiden.
§ 8
Der Magistrat wird zur Sicherung der Haushaltsführung ermächtigt, Ausgabemittel zu sperren oder zu beschränken, wenn sich zeigt, dass die notwendigen Deckungsmittel nicht oder nur in beschränkter Höhe bereitstehen.
Dies gilt nicht für Ausgaben, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Heusenstamm, den 15. Januar 2015
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 der HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung und -plan 2015
Genehmigung
Hiermit erteile ich die Genehmigung
1. zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung der Stadt Heusenstamm für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
1.400.000,00 €
(in Worten: Eine Million vierhunderttausend Euro)
gemäß § 102 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) mit der Auflage, die Verpflichtungsermächtigungen nur einzugehen
a) für Fortführungsmaßnahmen,
b) für neue Maßnahmen nur bei Vorliegen eines schriftlichen Bewilligungsbescheides des Bundes oder des Landes;
die Genehmigung für eine weitergehende Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen behalte ich mir vor.
Für Maßnahmen aus den Bereichen Abfall, Abwasser und Wasserversorgung gilt die Einzelgenehmigung als erteilt.
2. zur Aufnahme der in § 2 der o.g. Haushaltssatzung vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
2.488.410,00 €
(in Worten: zwei Millionen vierhundertachtundachtzigtausendvierhundertundzehn Euro)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite mit Ausnahme der für Umschuldungen bestimmten Beträge meiner Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf.
Für Maßnahmen aus den Bereichen Abfall, Abwasser und Wasserversorgung gilt die Einzelgenehmigung als erteilt.
3. zur Inanspruchnahme des in § 4 der o.g. Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von
23.000.000,00 €
(in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Dietzenbach, den 20.04.2015
Kreis Offenbach
Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung
Kommunalaufsicht
Oliver Quilling
Landrat
Der Haushaltsplan der Stadt Heusenstamm für das Haushaltsjahr 2015 liegt zur Einsichtnahme vom 29. April bis 8. Mai 2015 während der Dienststunden, im Rathaus, Zimmer 125, öffentlich aus.
Heusenstamm, den 27. Apil 2015
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat