Erhaltungssatzung Stadt Heusenstamm

Aufgrund des § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748), und der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. 2005 I, S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm am 06. Mai 2015 die nachstehende Ortssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

SATZUNG ZUR ERHALTUNG baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt innerhalb des in der beigefügten Karte dargestellten Geltungsbereiches.

(2) Die Grenzen dieses Gebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Erhaltungsziele
Im Geltungsbereich dieser Satzung soll die städtebauliche Eigenart des Gebietes
aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) erhalten
werden.

§ 3  Genehmigungspflicht, Versagungsgründe
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen
-  der Rückbau
-  die Änderung oder die Nutzungsänderung
-  die Errichtung
baulicher Anlagen der Genehmigung (§ 172 Abs. 1 BauGB).

(2) Die Genehmigung des Rückbaus, der Änderung oder der Nutzungsänderung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

(3) Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

§ 4  Genehmigungsverfahren
(1) Die Genehmigung wird durch die Stadt Heusenstamm erteilt.

(2) Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach den §§ 173, 174 sowie 207 ff. BauGB.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieser Satzung eine bauliche Anlage ohne Genehmigung nach § 3 rückbaut oder ändert (§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden
(§ 213 Abs. 2 BauGB).

§ 6  Andere Vorschriften
Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung
von Denkmälern oder die Hessische Bauordnung, bleiben durch diese Satzung
unbe­rührt.

§ 7  Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Heusenstamm, den 07. Mai 2015
Magistrat der Stadt Heusenstamm
Peter Jakoby, Bürgermeister

Karte Geltungsbereich Erhaltungssatzung Stadt Heusenstamm (ohne Maßstab)

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