Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm: Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 30.2 - zweite Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Zwerggewann und Martinsee“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm hat in ihrer Sitzung am 22.07.2015 den Bebauungsplan Nr. 30.2 - zweite Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Zwerggewann und Martinsee“ (Planzeichnung, Zeichenerklärung und Textfestsetzungen) und der zugehörigen Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 30.2 - zweite Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Zwerggewann und Martinsee“ der Stadt Heusenstamm in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke im „Gewerbegebiet Ost III“, in der Gemarkung Heusenstamm, Flur 17, Flurstücke 101/1, 103, 104, 105 sowie 106 und ist in der nachfolgenden Übersichtskarte (ohne Maßstab) dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 30.2 - zweite Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Zwerggewann und Martinsee“ mit Begründung sowie die Naturschutzfachliche Aktualisierung für den Planbereich der Planungsstudie zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 „Zwerggewann und Martinsee“ (ÖKOPLANUNG, Stand: 24.11.2014), werden ab sofort bei der Stadtverwaltung Heusenstamm (Rathaus), Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, Zimmer 145, während der Dienststunden der Verwaltung für jeden zur Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.
Heusenstamm, den 24.07.2015
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Peter Jakoby
Bürgermeister
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 30.2 - zweite Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 30 „Zwerggewann und Martinsee“ (ohne Maßstab):