Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Hessischen Meldegesetz

Der Magistrat der Stadt Heusenstamm, darf aufgrund der Bestimmungen des Hessischen Meldegesetzes aus dem Melderegister Auskünfte erteilen und Daten übermitteln. In folgenden Fällen können Einwohnerinnen und Einwohner der Weitergabe ihrer Daten widersprechen und zwar bei Auskunftserteilung und Datenübermittlung an:

1. Religionsgesellschaft (Familienangehöriger)

§ 32 Abs. 2 Hessisches Meldegesetz
Familienangehörige (Ehegattin oder Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Religionsgemeinschaft übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört. Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebungs- rechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.

Beispiel: Der Ehemann ist römisch-katholisch, seine Ehefrau evangelischen Glaubens. Die Ehefrau kann verlangen, dass ihre Daten nicht der katholischen Kirche übermittelt werden. Der Ehemann kann seinerseits verlangen, dass seine Daten nicht der evangelischen Kirche übermittelt werden.

2. Parteien / Wählergruppen

§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 und 2 Hessisches Meldegesetz
Betroffene haben das Recht, in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorausgehenden Monaten ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.

3. Alters- und Ehejubiläen

§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Hessisches Meldegesetz
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten aus Anlass ihrer Alters- oder Ehejubiläen an Mitglieder gewählter, staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu widersprechen.

4. Adressbuchverlage

§ 35 Abs. 5 in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Hessisches Meldegesetz
Adressbuchverlagen darf nach Auskunft über Namen, Doktorgrad und Anschrift volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden.

5. Erteilung der Einfachen Melderegisterauskunft über das Internet

§ 34 a Abs. 2 Hessisches Meldegesetz
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten im Wege des automatisierten Abrufes über das Internet zu wider-sprechen.

6. Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft zum Zwecke für Direktwerbung

Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer Daten für erkennbare Zwecke für Direktwerbung zu widersprechen (siehe BVerwG, Urteil vom 21.06.2006-6 C 05/05)

7. Bundesamt für Wehrverwaltung

§ 58 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz
Betroffene haben das Recht, ohne Angabe von Gründen der Übersendung von Informationsmaterial an die Wehrverwaltung zu widersprechen.

8. Schutzwürdige Belange (sogenannte totale Auskunfts- sperre)

§ 34 Abs. 5 Hessisches Meldegesetz
Die Eintragung der Sperre setzt voraus, dass Betroffene der Meldebehörde gegenüber das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht haben, die die Annahme rechtfertigen, dass ihnen oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Antrag ist schriftlich mit Begründung beim Bürgerbüro  der Stadt Heusenstamm einzureichen. Diese Auskunftssperre wird gemäß § 34 Abs. 6 Hessisches Meldegesetz zeitlich befristet (maximal 2 Jahre) eingetragen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist das

Bürgerbüro der Stadt Heusenstamm 
Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm

Heusenstamm, den 19.08.2015
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
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Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
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