Änderungsatzung der Satzung über die Benutzung der Schulkindbetreuungen und des Kinderhortes der Stadt Heusenstamm
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), den Bestimmungen des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl. I S.698), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften – Hessisches Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. I S. 207), der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunalabgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. I 2009 S.2), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2012 (GVBl. I S. 430), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm in ihrer Sitzung am 30.09.2015 beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Benutzung der Schulkindbetreuungen und des Kinderhortes der Stadt Heusenstamm vom 24.07.2014 wird wie folgt geändert:
§ 4
Betreuungszeiten
(1) Die Betreuung wird an jedem Werktag außer samstags zu folgenden Zeiten angeboten:
Schulkindbetreuung und Hort
von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr
von 11.30 Uhr bis 15.00 Uhr
von 11.30 Uhr bis 17.00 Uhr
(Fr. bis 16.30 Uhr)
(2) Während der hessischen Schulferien wird außerhalb der unter § 5 Abs. 1 genannten Schließzeit eine ganztägige Ferienbetreuung wochenweise zu folgenden Zeiten angeboten:
Oster-, Herbst- und Winterferien: 8.00 bis 15.00 oder bis 17.00 Uhr (Fr. bis 16.30 Uhr)
Sommerferien: 8.00 bis 17.00 Uhr (Fr. bis 16.00 Uhr)
Die Ferienbetreuung bedarf einer gesonderten Anmeldung. Sollte keine Anmeldung dafür vorliegen, verfällt der Anspruch auf einen Betreuungsplatz in den hessischen Schulferien. Eine Teilnahme ist an einer oder mehreren kompletten Wochen gegen Zuzahlung möglich. Sie erhalten hierfür eine gesonderte Anmeldung.
Es besteht kein Anspruch auf Betreuung in der Betreuungseinrichtung, in der das Kind während der Schulzeiten betreut wird. Eine Zusammenlegung der Betreuungsorte ist möglich.
§ 5
Schließzeiten
(1) In den Sommerferien werden die pädagogischen Betreuungen in der Regel in den letzten drei Wochen sowie in den Weihnachtsferien mindestens zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Der Brückentag nach dem gesetzlichen Feiertag Fronleichnam ist ebenfalls geschlossen.
(2) Für Fortbildungen, städtische Veranstaltungen sowie an Fastnacht kann die Einrichtung bis zu maximal 10 Tagen jährlich geschlossen werden. Die Schließtage werden rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 6
Aufnahme / An- und Abmeldung
(1) Anmeldungen für eine Aufnahme zu Beginn des neuen Schuljahres werden frühestens ab 01.02. des Vorjahres im Büro der Einrichtung entgegengenommen.
§ 8
Aufsicht
(2) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit z. B. für den Besuch einer AG unterbrochen, so erlischt in dieser Zeit die Aufsichtspflicht des Personals.
(3) Auf dem Weg von und zu den Einrichtungen sind die Personensorgeberechtigten für ihr Kind verantwortlich. Es liegt im Ermessen der Personensorgeberechtigten, ob sie ihr Kind den Weg zur und von der Einrichtung alleine bewältigen lassen.
§ 12 Unfallversicherung
Die Kinder sind grundsätzlich über die Unfallkasse Hessen versichert. Bei Wegeunfällen ist eine unverzügliche Meldung durch die Personensorgeberechtigten an die Einrichtung erforderlich.
Bei Teilnahme an Ferienangeboten während der hessischen Schulferien sind ausschließlich die Kinder des Kinderhortes (§ 25 HKJGB / § 45 SGB VIII) über die Unfallkasse Hessen versichert.
Artikel II
Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heusenstamm, 20.10.2015
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat