Dritte Änderung der Gebührensatzung der Stadt Heusenstamm für die Überlassung städtischer Objekte
Gemäß §§ 5, 19, 20, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 zuletzt geändert durch das Gesetz von 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), und der §§ 1-5a und 10 des Hessischen Gesetztes über kommunalte Abgaben (Hess-KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S225 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 436) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm in der Sitzung am 30.09.2015 folgende dritte Änderung der Gebührensatzung vom 19.12.2012, zuletzt geändert am 10.06.2015 , für die Überlassung städtischer Objekte beschlossen.
Artikel I
§ 14 Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuerbefreiung wird wie folgt ersetzt:
§ 14 Inkrafttreten
Die dritte Änderung der Gebührensatzung tritt inkl. der zweiten Änderung vom 10.06.2015 mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
§ 15 Inkraftreten wird ersatzlos gestrichen
Artikel II
Die dritte Änderung der Gebührensatzung für die Überlassung städtischer Objekte tritt am Tage nach der Vollendung Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Heusenstamm, den 15.10.2015
Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat