Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Heusenstamm am 06. März 2016

Der Gemeindewahlleiter der Stadt Heusenstamm
Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Stadt Heusenstamm am 06. März 2016

Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für die am 06. März 2016 stattfindende Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, 28. Dezember 2015, 18.00 Uhr.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Er muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, dem Zusatz „Frau“ oder „Herr“, des Tags der Geburt, Geburtsorts, Beruf oder Stand und der Anschrift (Hauptwohnung, in den Fällen des § 15 KWG die Erreichbarkeitsanschrift) aufzuführen. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 11. März 2015 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG beschlossen, zusätzlich zum Rufnamen und Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber auch den jeweiligen Gemeindeteil der Hauptwohnung auf dem Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung aufzunehmen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre / seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens sechs Monaten im Wahlkreis ihren Wohnsitz (Hauptwohnung) haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm sind das 74 Unterstützungsunterschriften.

Eine Wahlberechtigte / Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschläge für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Heusenstamm oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Heusenstamm aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; der Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, dem 28. Dezember 2015, bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen bei dem: 

Wahlleiter der Stadt Heusenstamm,
Rathaus, 1. Obergeschoss, Raum 150,
Im Herrngarten 1,
63150 Heusenstamm.

Für Rückfragen ist das Büro des Gemeindewahlleiters wie folgt zu erreichen: Telefon 06104 / 6071131 oder 06104 / 6071001, E-Mail: wahlen@heusenstamm.de .

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  •  die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin / eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten; ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
  • eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Heusenstamm, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen /Bewerber wählbar sind,
  • eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen / Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,
  • die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 08. Januar 2016 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 28. Dezember 2015 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Diese und die weiteren Vordruckmuster können von der Internetseite des Landeswahlleiters unter

https://wahlen.hessen.de/kommunen/kommunalwahlen-2016 ,

mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften heruntergeladen werden. Auf Anforderung werden die Formulare auch in Papierform zur Verfügung gestellt.

Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von dem Gemeindewahlleiter bereitgestellt und ausgegeben. Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Heusenstamm beträgt 18.574.

Demnach sind in der Stadt Heusenstamm nach § 38 Abs. 1 HGO 37 Stadtverordnete zu wählen.

Heusenstamm, den 24.11.2015
Uwe Michael Hajdu
Gemeindewahlleiter

Magistrat der Stadt Heusenstamm

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63150 Heusenstamm
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