Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Heusenstamm

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der  Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBI. I. S. 218), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBI. I. S. 134) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Heusenstamm vom 19.11.2009 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 18.11.2015 für die Friedhöfe der Stadt Heusenstamm folgende Gebührenordnung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1
Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Heusenstamm vom 18.11.2015 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: 

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Person, die nach dem hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. 

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S.v. § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich der Nutzungsberechtige.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Heusenstamm gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erbringung der Leistung.
Die Gebührenschuld (Erwerb des Nutzungsrechts) entsteht mit erfolgter Bestattung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheides gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II Gebührenarten

§ 5
Gebühren für die Benutzung einer Kühlzelle und der Trauerhalle

(1) Für die Benutzung einer Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Kühlzelle / Tiefkühlzelle je angefangenen Tag 100,00 € 
b) Benutzung des Sezierraums einschl. Reinigung 100,00 €

(2) Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeiern 300,00 €

§ 6
Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben, Schließen und Herrichten eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erwachsene
Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem 13. Lebensjahr

1) in einer Reihengrabstätte 680,00 €
2) in einer Wahlgrabstätte 680,00 €
3) in ein anonyme Reihengrabstätte 610,00 €

b) Kinder

1) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 €
2) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 620,00 € 
3) Bei einer Bestattung im Sternenkinderfeld  160,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Urnen in Erdgräber werden für das Ausheben, Schließen und Herrichten eines Grabes folgende Gebühren erhoben: 

Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte 160,00 €
b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 160,00 € 
c) in einer Grabstätte für Erdbestattungen 160,00 € 
d) in einem anonymen Urnenreihengrab 160,00 € 
e) im Sternenkinderfeld 0,00 €
f) im anonymen Urnengrab 160,00 € 

(3) Bei der Beisetzung von Urnen in einer Urnenstele wird folgende Gebühr erhoben: 65,00 €

§ 7
Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Heusenstamm: Öffnen und Schließen des bestehenden Grabes, Herausheben der Leiche, Übergabe der Leiche an die Pietät, Reinigen der Geräte. Bei Wiederbeisetzung innerhalb desselben Friedhofs oder innerhalb der Stadt umfasst die Tätigkeit auch das Öffnen des neuen Grabes, die Beisetzung der Leiche und das Schließen des neuen Grabes.

(1) Umbettung einer Leiche  

a) innerhalb desselben Friedhofs 1.600,00 € 
b) nach einem anderen Friedhof 

1) innerhalb der Stadt Heusenstamm 1.800,00€ 
2) in eine andere Stadt/Gemeinde 1.040,00 €

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 12 Jahren beträgt beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze (§ 7 (1)).

(3) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb desselben Friedhofs 250,00€
b) nach einem anderen Friedhof   

1) innerhalb der Stadt Heusenstamm  320,00 €
2) in eine andere Stadt/Gemeinde 160,00 €

c) aus einer Urnenstele 220,00 €

§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines VerstorbenenErwachsene (ab dem 13. Lebensjahr) 880,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahr 380,00 €
c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 710,00 €
d) Anonymes Reihengrab 710,00 €
e) Reihendoppelgrab (Altfälle) 2.020,20 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben:

a)  Urnenreihengrabstätte  710,00 €
b)  Anonymes Urnengrab 630,00 €
c) Urnenreihennischengrab 1.150,00 €

(3) Für die Überlassung einer Grabstätte auf dem Sternenkinderfeld wird keine Nutzungsgebühr erhoben. 0,00 €

§ 9
Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Lage der Grabstätte in Grabfeldern (Abt.) ohne Vorausbau

1) Für eine Grabstelle 2.330,00 €
2) Für zwei Grabstellen 3.500,00 €
3) Für drei Grabstellen 4.550,00 €

b) Lage der Grabstätte im Grabfeld (Abt. P) mit Vorausbau

1) Für eine Grabstelle 2.740,00 €
2) Für zwei Grabstellen 4.450,00 €

2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden je Grabstelle erhoben 

a) Urnenwahlgrab (4-fach belegbar)  1.620,00 €
b) Urnenwahlnischengrab / Stele (2-fach belegbar) 1.690,00 €

(3) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 20 Abs. 1 und Abs. 3 und § 27 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts pro Grabstätte und Jahr eine Gebühr in Höhe von 1/40 des Kaufpreises für Wahlgräber.
b) Bei Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts pro Grabstätte und Jahr eine Gebühr in Höhe von 1/40 des Kaufpreises für Urnenwahlgräber.

Bei Verlängerung oder Wiederwerb des Nutzungsrechts bei Grabstätten mit mehr als drei Grabstellen pro Grabstätte und Jahr eine Gebühr in Höhe von 1/40 des Kaufpreises für Wahlgräber mit drei Grabstellen.

§ 10
Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1)  bei Reihengrabstätten 670,00 €
bei Reihendoppelgrabstätten 780,00 €

 2) bei Wahlgrabstätten mit einer Grabstelle  670,00 €
bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen 780,00 € 

3) bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 570,00 €

4) Bei Grabstätten bis zum 12. Lebensjahr 50 % (von § 10 (1) 1)

(2)Gebühren für Grabräumung entfallen bei Gräbern, die ab dem 01.01.1996 erworben wurden.

(3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 11
Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofs-   verwaltung, die sie aus Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Heusenstamm folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. 

a) Für die Ausstellung einer Graburkunde  30,00 €
b) Für die Überschreibung von Nutzungsrechten 30,00 €
c) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§8 der Friedhofsordnung)

1) einmalig  45,00 €
2) für die Dauer von 1 Jahr 60,00 €

d) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstiger Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofsordnung) 30,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine von der zuständigen Stadt abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, 
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Gebührenordnung in der Fassung vom 18.06.2008, zuletzt geändert durch die Artikelsatzung vom 11.07.2009 außer Kraft.

Heusenstamm, 10.12.2015
Peter Jakoby
Bürgermeister

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
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