Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm, Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 30.3 „Zwerggewann und Martinsee, 3. Änderung“
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 16.03.2016 den Bebauungsplan Nr. 30.3 „Zwerggewann und Martinsee, 3. Änderung“ (Planzeichnung, Zeichenerklärung und Textfestsetzungen) und der zugehörigen Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 30.3 „Zwerggewann und Martinsee, 3. Änderung“ der Stadt Heusenstamm in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 30.3 „Zwerggewann und Martinsee, 3. Änderung“ umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Heusenstamm, Flur 17
- Flurstücke Nr. 75, 76, 77/1, 77/2 sowie 78 bis 83 und 86, die westlich und südlich einzelner Abschnitte der Straße „Seligenstädter Grund“ liegen,
- Flurstücke Nr. 87 bis 94, die zwischen der Straße „Seligenstädter Grund“ und der Straße „Am Zwerggewann“ liegen
- sowie der Abschnitt der öffentlichen Straßenparzelle „Seligenstädter Grund“, der zwischen den Flurstücken Nr. 79 bis 83 und den Flurstücken Nr. 87, 91 und 93 liegt,
und ist in der nachfolgenden Übersichtskarte (ohne Maßstab) dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 30.3 „Zwerggewann und Martinsee, 3. Änderung“ mit Begründung, Vorprüfung auf Umweltverträglichkeit im Einzelfall (Planungsbüro für Städtebau göringer_hoffmann_bauer, Stand: 09.2015), sowie die im Bebauungsplan in Bezug genommenen DIN-Norm; DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“, werden ab sofort bei der Stadtverwaltung Heusenstamm (Rathaus), Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, Zimmer 145, während der Dienststunden der Verwaltung für jeden zur Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Des Weiteren ist der Bebauungsplan über das „BürgerGIS“ Geographisches Informationssystem des Kreises Offenbach (https://buergergis.kreis-offenbach.de) einsehbar.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durchgeführte UVP-Vorprüfung zum Ergebnis kam, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich war.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.
Heusenstamm, den 17.03.2016
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Halil Öztas
Bürgermeister
Anlage: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 30.3 „Zwerggewann und Martinsee, 3.Änderung“ (ohne Maßstab):