Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)

Herr Halil Öztas ist aufgrund § 23 Abs. 2 Satz 2 KWG an der Annahme seines Mandates gehindert. Die Rechtsstellung als Vertreter gilt nach § 23 Abs. 2 Satz 3 KWG als rückwirkend nicht erworben.

Die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), Frau Brigitte Scheibe, Lessingstr. 69, 63150 Heusenstamm, hat die Annahme des Mandates in die Stadtverordnetenversammlung mit Schreiben vom 23.03.2016 ausgeschlagen.

Nach § 34 KWG rückt als nächster noch nicht berufener Bewerber vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) mit den meisten Stimmen zur Kommunalwahl am 06.03.2016 als Stadtverordneter für die am 1.4.2016 beginnende Legislaturperiode Herr Martin Turowski nach.

Gegen diese Feststellung kann nach § 25 KWG jeder Wahlberechtigte für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm binnen 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Heusenstamm, 29.03.2016
Uwe Michael Hajdu
Gemeindewahlleiter

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
Zum Kontaktformular

Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
presse@heusenstamm.de