Haushaltssatzung der Stadt Heusenstamm für das Haushaltsjahr 2016

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. I S. 158, 188) hat die Stadtverordnetenversammlung am 16. Dezember 2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 48.166.010 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 50.443.060 EUR
mit einem Saldo von - 2.277.050 EUR

im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 0 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von  0 EUR

mit einem Fehlbedarf von - 2.277.050 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 672.260 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 449.820 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.668.640 EUR
mit einem Saldo von - 4.218.820 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 4.218.820 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.122.440 EUR
mit einem Saldo von 3.096.380 EUR

mit einem Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von - 450.180 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2016 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 4.218.820 EUR festgesetzt. Darin enthalten sind 698.722 EUR aus dem Kommunalinvestitionsprogramm des Landes (KIPG).

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2016 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 16.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 230 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 360 v.H.

Die Festlegung des Hebesatzes der Gewerbesteuer erfolgte bereits durch Satzung vom 16. Dezember 2015 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe des dort festgelegten Hebesatzes in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.

§ 6

Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 7

Der Magistrat wird ermächtigt, über die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 100 HGO bis zu einer Höhe von 15.000 EUR zu entscheiden.

§ 8

Der Magistrat wird zur Sicherung der Haushaltsführung ermächtigt, Ausgabemittel zu sperren oder zu beschränken, wenn sich zeigt, dass die notwendigen Deckungsmittel nicht oder nur in beschränkter Höhe bereitstehen.

Dies gilt nicht für Ausgaben, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.

Heusenstamm, den 18. Dezember 2015
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 der HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Sie haben folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung und -plan 2016

Genehmigung

Hiermit erteile ich die Genehmigung

  1. zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Stadt Heusenstamm für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen in Höhe von

4.218.820,00 €

(in Worten: vier Millionen zweihundertachtzehntausendachthundertzwanzig Euro)

gemäß § 103 Abs. 2 HGO unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme der einzelnen Kredite mit Ausnahme der für Umschuldungen bestimmten Beträge meiner Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf.

Für Maßnahmen aus den Bereichen Abfall, Abwasser und Wasserversorgung gilt die Einzelgenehmigung als erteilt.

2. zur Inanspruchnahme des in § 4 der o.g. Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages der Kassenkredite in Höhe von

16.000.000,00 €

(in Worten: sechzehn Millionen Euro)

gemäß § 105 Abs. 2 HGO.

Dietzenbach, den 08.03.2016
Kreis Offenbach
Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung
Kommunalaufsicht
Oliver Quilling
Landrat

Der Haushaltsplan der Stadt Heusenstamm für das Haushaltsjahr 2016 liegt zur Einsichtnahme vom 15. bis 25. April 2016 während der Dienststunden, im Rathaus, Zimmer 125, öffentlich aus.

Heusenstamm, den 12. April 2016
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu
Erster Stadtrat

Magistrat der Stadt Heusenstamm

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63150 Heusenstamm
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