Schiedsamt Heusenstamm
Nach § 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetztes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I S. 622), richtet jede Gemeinde zur Schlichtung privater Rechtsstreitigkeiten ein Schiedsamt ein.
Auf Grund der vorzeitigen Amtsniederlegung der bisherigen Schiedsperson muss diese Positionen neu besetzt werden.
Die Schiedsperson wird für die Dauer von 5 Jahren durch die Gemeindevertretung gewählt und im Anschluss durch das zuständige Amtsgericht bestätigt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich nach Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für die Ausübung dieses Amtes als geeignet betrachten werden gebeten, sich bis zum 20. Juni 2016 schriftlich beim Magistrat der Stadt Heusenstamm, Fachbereich 1 – Hauptverwaltung, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm zu bewerben.
Die Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes sind hierbei zu beachten.
Gemäß §3 Abs. 2 des Hessischen Schiedsamtsgesetztes kann das Amt nicht bekleiden,
- wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- eine Person, für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde;
- wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt ist;
- wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- wer die rechtsprechende Gewalt (§1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)) als Berufsrichterin oder Berufsrichter oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)) ausübt oder im Schiedsamtsbezirk im Polizeivollzugsdienst tätig ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes soll nicht berufen werden, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das dreißigste Lebensjahr noch nicht oder das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet haben wird;
- nicht in dem Bezirk des Schiedsamts, bei Gemeinden mit mehreren Schiedsämtern nicht in der Gemeinde wohnt;
- durch sonstige, nicht unter Abs.2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Heusenstamm, 17.05.2016
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Halil Öztas, Bürgermeister