Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heusenstamm über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013

(GVBI. I S. 218) und der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBI. I S. 134) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm am 26.03.2014 die folgende Satzung beschlossen:

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heusenstamm über die Erhebung einer Hundesteuer

Artikel 1

Die Satzung der Stadt Heusenstamm über die Erhebung einer Hundesteuer vom 04.11.1998, zuletzt geändert durch die dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Heusenstamm über die Erhebung einer Hundesteuer vom 07.06.2011 - veröffentlicht in der Offenbach-Post vom 10.06.2011 - wird wie folgt geändert.

1. § 5 (Steuersatz) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund  60,00 Euro
für den zweiten Hund  76,00 Euro
für den dritten und jeden weiteren Hund  100,00 Euro

2. § 5 (Steuerbefreiungen) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich
für den ersten gefährlichen Hund  480,00 Euro
für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund   576,00 Euro

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.07.2014 in Kraft.

63150 Heusenstamm, den 10.04.2014
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Hajdu
Erster Stadtrat

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
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