4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm hat in ihrer Sitzung am 29.05.2013 die 4. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I S. 80), §§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134).

Artikel 1

Die §§ 7, 8 Abs. 6 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 erhalten folgende Neufassung:

§ 7 Einsammlung von Kleinabfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen

(1)   Für die Aufnahme von Kleinabfällen, insbesondere Hundekot, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, Kaugummi usw., die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt flächendeckend Abfallbehälter (Papierkörbe) auf.

(2)   Die Besitzer dieser Kleinabfälle sind verpflichtet, diese in die in Abs. 1 genannten Abfallbehälter einzubringen.

(3)   Hundekot ist in verschlossenen Papier- oder Plastiktüten den in Abs. 1 genannten Abfallbehältern zuzuführen. Dafür ist vom Hundehalter bzw. Führer des Tieres ein geeignetes Behältnis für die Aufnahme und den Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu befugten Kontrollkräften der Ordnungsbehörde vorzuweisen.
Der/die Betroffene kann von den Kontrollkräften hierzu angehalten werden.

§ 8 Abfallbehälter

(6)   Müllbeistellsäcke (mit Aufdruck „Stadt Heusenstamm“) können ausnahmsweise anstelle von oder zusätzlich zu den Restmüllbehältern zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallbehältern nicht untergebracht werden können.
Die Müllbeistellsäcke sind im städtischen Bauhof, an der Information im Rathaus bzw. an weiteren von der Stadt bekannt gegebenen Stellen zu beziehen.
Kostenfreie Müllbeistellsäcke können alle Anschlusspflichtigen erhalten, in deren Haushalt Kinder gemeldet sind, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Pro Kind werden einmalig 26 Windelsäcke kostenlos von der Stadt zur Verfügung gestellt.

§ 20 Ordnungswidrikgeiten

(1)  3. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle, die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt, 3 a. entgegen § 7 Abs. 3 den Hundekot nicht in verschlossenen Papier- oder Plastiktüten den in § 7 Abs. 1 genannten Abfallbehältern zuführt, 3 b. als Hundehalter bzw. Führer des Tieres kein geeignetes Behältnis zur Aufnahme und             Transport von Tierkot mitführt oder dieses nicht auf Verlangen vorweist,

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.07.2013 in Kraft.

Heusenstamm, den 06.06.2013

Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Uwe Michael Hajdu, Erster Stadtrat

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
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