Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre ...

Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet;
im Nordosten, Südwesten und Nordwesten begrenzt durch die Waldstraße, im Südosten begrenzt durch die Friedhofstraße

Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung vom 01.10.2014 für das Gewerbegebiet „Rembrücken“, im Nordosten, Südwesten und Nordwesten begrenzt durch die Waldstraße, im Südosten begrenzt durch die Friedhofstraße beschlossen, den Bebauungsplan Nr. R 4.1 „Gewerbegebiet Rembrücken“ aufzustellen.

Auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I Seite 1722) und in Verbindung mit §§ 5 und 51, Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. I Seite 618) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 21.09.2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Verlängerung der Geltungsdauer

(1) Die Veränderungssperre wird zur Sicherung der Planung des Bebauungsplanes Nr. R 4.1 „Gewerbegebiet Rembrücken“ - für das Gebiet im Nordosten, Südwesten und Nordwesten begrenzt durch die Waldstraße, im Südosten begrenzt durch die Friedhofstraße - um ein weiteres Jahr verlängert.

(2) Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf der bisherigen Veränderungssperre.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die um ein Jahr verlängerte Veränderungssperre gilt für das Gebiet im Nordosten, Südwesten und Nordwesten begrenzt durch die Waldstraße, im Südosten begrenzt durch die Friedhofstraße, Gemarkung Rembrücken, Grundstücke Flur 5, Flurstücke 55/6, 55/7, 55/9, 55/10, 55/19, 55/20, 55/22, 55/23, 55/24, 55/25, 55/26, 55/27, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166.

(2) Der räumliche Geltungsbereich ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 14.10.2017.

Hinweise

Baugesetzbuch (BauGB)
Auf die Vorschrift des § 18 (2) S. 2 u. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und § 18 (3) BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Gemäß § 5 Abs. 4 HGO wird darauf hingewiesen, dass für die Rechtswirksamkeit der Satzungen eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3 und des § 88 Abs. 2 unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
§ 25 Abs. 6, §§ 63, 74 und 138 bleiben unberührt.

Bekanntmachungswirksamkeit der bisherigen Veränderungssperre
Die amtliche Bekanntmachung der Veränderungssperre vom Samstag, 11.10.2014 war mit einem Formatierungsfehler behaftet, sodass bei der Benennung der Flurstücke im räumlichen Geltungsbereich ein Flurstück nicht eindeutig identifizierbar war. Die korrigierte erneute Bekanntmachung erfolgte am Dienstag, 14.10.2014 ortsüblich in der Zeitung „Offenbach-Post“. Die Wirksamkeit der Bekanntmachung fällt auf die erneute Bekanntmachung vom 14.10.2014. Die Satzung über die Veränderungssperre ist am Tage nach ihrer wirksamen Bekanntmachung in Kraft getreten (15.10.2014).

Heusenstamm, den 27.09.2016
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Halil Öztas
Bürgermeister

Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre  [pdf, 2.115 KB]

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