Satzung der Stadt Heusenstamm zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I Seite 1722) und in Verbindung mit §§ 5 und 51, Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) sowie § 135a Abs. 4 BauGB, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm in der Sitzung vom 14.12.2016 folgende Satzung beschlossen:

Satzung der Stadt Heusenstamm zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB)

§ 1   Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Zur Deckung ihres Aufwands für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB), die an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a des Baugesetzbuches (BauGB) zugeordnet sind, einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen, erhebt die Stadt Heusenstamm Kostenerstattungsbeträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2   Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1)   Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2)   Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
       a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,
       b) die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung sowie ihrer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Heusenstamm aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3)   Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3   Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

§ 4   Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5   Entstehen der Erstattungspflicht
(1) Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Stadt Heusenstamm.
(2) Die Stadt Heusenstamm kann für einzelne Teile von Maßnahmen zum Ausgleich Erstattungsbeträge jeweils schon dann erheben, wenn diese Teile hergestellt sind.

§ 6   Pflichtige
(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Vorhabenträger oder Eigentümer des Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen erstattungspflichtig.
(3) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(4) Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 7   Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt Heusenstamm kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 8   Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Anordnung einer Vorauszahlung.

§ 9   Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 10   Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Heusenstamm, den 19.12.2016

Halil Öztas
Bürgermeister

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