Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm: Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 5.33,2 - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.33,1 "Südlich der Hohebergstraße"
Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm: Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 5.33,2 - 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.33,1 „Südlich der Hohebergstraße“
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.09.2017 den Bebauungsplan Nr. 5.33,2 – 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5.33,1 „Südlich der Hohebergstraße“ (Planzeichnung, Zeichenerklärung und Textfestsetzungen), der Begründung sowie dem zugehörigen Kompensationskonzept (2. Änderung, Oktober 2015) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 5.33,2 umfasst den in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellten Geltungsbereich in der Gemarkung Heusenstamm, Flur 5, mit einer Größe von ca. 6,4 ha.
Der Bebauungsplan Nr. 5.33,2 mit Begründung sowie Kompensationskonzept (2. Änderung, Oktober 2015), werden ab sofort für die Dauer der Rechtskraft bei der Stadtverwaltung Heusenstamm (Rathaus), Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, Fachdienst Bauverwaltung und Stadtplanung (Zimmer 145), während der Dienststunden der Verwaltung
- Montag und Mittwoch von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
- Dienstag und Donnerstag von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr
für jeden zur Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Des Weiteren ist der Bebauungsplan über das „BürgerGIS“ Geographisches Informationssystem des Kreises Offenbach (https://buergergis.kreis-offenbach.de) einsehbar.
Der Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt. Im vereinfachten Verfahren wurde gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB waren nicht anzuwenden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.
Heusenstamm, 28. September 2017
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Halil Öztas
Bürgermeister
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 5.33,2 (ohne Maßstab)