Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplantentwurf Nr. 5.21,1

Bekanntmachung der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplanentwurf Nr. 5.21,1 (Teiländerung Bebauungsplan Nr. 5.21 im Bereich Theodor-Heuss-Straße/Herderstraße)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm hat in ihrer Sitzung am 07.02.2018, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5.21,1 (Teiländerung Bebauungsplan Nr. 5.21 im Bereich Theodor-Heuss-Straße/ Herderstraße) für die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gebilligt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5.21,1 umfasst in der Gemarkung Heusenstamm, Flur 3 die Flurstücke 927/5, 927/6, 927/7, 927/8, 927/9, 927/10, 927/11, 927/12 sowie 927/13 und wird begrenzt:

a) Im Norden: durch die Herderstraße (Flst. 894/2) und die Theodor-Heuss-Straße (Flst. 894/1)

b) Im Osten: durch die Theodor-Heuss-Straße (Flst. 926) und die Flurstücke 900 und 901

c) Im Süden: durch die Flurstücke 895, 896, 897, 898, 899 und 901

d) Im Westen: durch die Theodor-Heuss-Straße (Flst. 894/1)

Der räumliche Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 15.939 m² (rd. 1,6 ha) und ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt.

Verfahren

Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB). Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt; es wird keine Zulässigkeit von Vorhaben vorbereitet oder begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen; es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

Es wird nach § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Planungsziel

Zielsetzung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 5.21,1 ist die Schaffung von Wohnraum für altersgerechtes Wohnen.

Öffentliche Auslegung

Es wird mitgeteilt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5.21,1 mit Begründung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der Zeit von Montag, 26.02.2018 bis einschließlich Donnerstag, 29.03.2018

Ort: im Rathaus der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, im Flurbereich vor dem Zimmer 145 (1.OG)

Zeit: während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung:

  • Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr
  • sowie Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausliegt. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist auf elektronischem Wege (formlose Email mit Angabe von Name und Adresse) an bauamt@heusenstamm.de, schriftlich (formlos), oder innerhalb der Öffnungszeiten zur Niederschrift im Bauamt der Stadt Heusenstamm, Rathaus, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, abgegeben werden.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Gemäß § 4a Abs. 2 und 3 BauGB erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Bestandteil der erneut ausgelegten Unterlagen ist der Bebauungsplanentwurf Nr. 5.21,1 mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und der Entwurfsbegründung.

Einstellung in das Internet

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind nach § 4a Abs. 4 BauGB zusätzlich in das Internet einzustellen und der Öffentlichkeit über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Derzeit steht das Internetportal des Landes Hessen noch nicht zur Verfügung. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) arbeitet an der Einrichtung eines zentralen Internetportals, welches im Frühjahr 2018 allen Städten und Gemeinden zugänglich gemacht werden soll. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden daher zunächst nur auf der Internetseite der Stadt Heusenstamm bereitgestellt: http://www.heusenstamm.de/de/buerger-und-stadt/pressecenter/offenlagen

Sobald das Bauleitplanungsportal des Landes Hessen zur Benutzung freigeschaltet und zur Verfügung steht, werden der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen auch in das hessische Bauleitplanungsportal eingestellt.

Heusenstamm, 12.02.2018

Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Halil Öztas
Bürgermeister

 

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 5.21,1 (ohne Maßstab):

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
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