Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)

Herr Thomas Hartmann verzichtet durch Erklärung vom 19.06.2018 auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm.

Nach § 34 KWG rückt als nächste noch nicht berufene Bewerberin vom Wahlvorschlag der Freien Wähler Heusenstamm (FWH) mit den meisten Stimmen zur Kommunalwahl am 06.03.2016 als Stadtverordnete für die am 1.4.2016 begonnene Legislaturperiode Frau Silvia Lampert nach.

Gegen diese Feststellung kann nach § 25 KWG jeder Wahlberechtigte für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm binnen 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Heusenstamm, 23.07.2018
Eva Masar
stellv. Gemeindewahlleiterin

Magistrat der Stadt Heusenstamm

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