4. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm

Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch –Kinder und Jugendhilfe- in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618), und §§ 31 ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert am 30. April 2018 (GVBl. I S. 69) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert am 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1 ff des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert am 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm in ihrer Sitzung am19. September 2018 nachstehende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Heusenstamm beschlossen:

Artikel I

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Heusenstamm vom 24.07.2014 wird wie folgt geändert:

1. § 1 (Allgemeines) wird wie folgt geändert:

Abs. 2, Satz 3 wird neu gefasst:
„Er kann nur dann erfolgen, wenn freie Kapazitäten bestehen und die Bedingungen des § 25a Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) erfüllt sind.“

Abs. 3, b wird gestrichen, aus c wird nun b.

Abs. 6 wird neu gefasst:
„Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten.

2. § 2 (Gebühren für Tageseinrichtungen für Kinder) wird wie folgt geändert:

Überschrift § 2, Text in Klammer wird wie folgt geändert: „(vollendetes 3. Lebensjahr bis Schuleintritt)“

Der gesamte § 2 wird wie folgt neu gefasst und ersetzt den alten Text vollständig:

(1) Soweit das Land Hessen jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Betreuungsgebühren für die Förderungen in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, erhebt die Stadt Heusenstamm keine Betreuungsgebühr.

(2) Soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe noch in einer Krippe nach § 25, Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird, vermindert sich die Betreuungsgebühr nach § 2a, Abs. 1 dieser Satzung für jeden vollen Monat um 1/12 des im jeweiligen Kalenderjahres geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB.

(3) Die Betreuungszeiten richten sich nach dem Angebot der jeweiligen Tageseinrichtung und sind wie folgt festgelegt:

Frühbetreuung 07.00 - 07.30 Uhr
Kernzeit           07.30 - 12.30 Uhr

erweitert
- 13.00 Uhr
- 13.30 Uhr
- 14.00 Uhr
- 14.30 Uhr
- 15.00 Uhr
- 15.30 Uhr
- 16.00 Uhr
- 16.30 Uhr
- 17.00 Uhr

(4) Ausgehend von einem festen Teilzeitangebot bis max. 14.00 Uhr, kann das Betreuungsangebot an einzelnen Tagen in der Woche auf eine Ganztagsbetreuung erweitert werden. Das Verpflegungsentgelt wird anteilig berechnet.

3. § 2b (Gebühren für Schulkindbetreuung und Hort) wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1a) wird der Satz über der Gebührentabelle gestrichen.

Artikel II

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.08.2018 in Kraft.

Heusenstamm, den 25.09.2018
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm

Halil Öztas
Bürgermeister

4. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen  [pdf, 921 KB]
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen der Stadt Heusenstamm inkl. 4 Änderungssatzung (Arbeitsversion)  [pdf, 2.377 KB]
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindereinrichtungen inkl. 3. Änderungssatzung (Arbeitsversion)  [pdf, 83 KB]

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
Zum Kontaktformular

Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
presse@heusenstamm.de