Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)
Herr Heinrich Dassinger verzichtet durch Erklärung vom 17.09.2018 mit Ablauf des Monats September 2018 auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm.
Nach § 34 KWG rückt als nächster noch nicht berufener Bewerber vom Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) mit den meisten Stimmen zur Kommunalwahl am 06.03.2016 als Stadtverordneter für die am 1.4.2016 begonnene Legislaturperiode Herr Daniel Strak nach.
Gegen diese Feststellung kann nach § 25 KWG jeder Wahlberechtigte für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm binnen 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Heusenstamm, 25.09.2018
Uwe Michael Hajdu
Gemeindewahlleiter