Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm - Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 33 „Nördlich der Isenburger Straße, Ortseingang im Bereich Wildhofer Straße“

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.05.2019 den Bebauungsplan Nr. 33 „Nördlich der Isenburger Straße, Ortseingang im Bereich Wildhofer Straße“ (Planzeichnung, Zeichenerklärung und Textfestsetzungen) und der Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634), als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 33 umfasst in der Gemarkung Heusenstamm, Flur 3 die Flurstücke 114/12, 114/13, 114/15 sowie teilweise die Flurstücke 114/6 und 396/3 und wird begrenzt:

a) Im Nordosten durch die südwestlichen Grundstücksgrenzen Flur 2, Flurstücke 14 und 15/2,
b) im Süden durch die Isenburger Straße (L 3117),
c) im Westen durch die Wildhofer Straße (Flur 3, Flurstück 405/2),
d) im Nordwesten durch den gemeinsamen Grenzverlauf der Flurstücke Flur 3, 114/11 und 114/12.

Die Geltungsbereichsgröße beträgt ca. 0,5 ha und ist in nachfolgender Übersichtskarte dargestellt.

Der Bebauungsplan Nr. 33 mit Begründung wird ab sofort für die Dauer der Rechtskraft bei der Stadtverwaltung Heusenstamm (Rathaus), Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, Fachdienst Bauverwaltung und Stadtplanung (Zimmer 157), während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.00 bis 12.30 Uhr
sowie Dienstag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr

für jeden zur Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Des Weiteren ist der Bebauungsplan über das „BürgerGIS“ Geographisches Informationssystem des Kreises Offenbach (https://buergergis.kreis-offenbach.de) sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) einsehbar.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wurde gemäß § 13a Abs. 2 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; Überwachungsmaßnahmen gemäß § 4c BauGB waren nicht anzuwenden.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.

Heusenstamm, den 28.05.2019
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Halil Öztas
Bürgermeister

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
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