Nachrücken in die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz (KWG)

Herr Dieter Turowski hat durch Erklärung vom 12.07.2019 auf seinen Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm mit sofortiger Wirkung verzichtet.

Nach § 34 KWG rückt als nächste noch nicht berufene Bewerberin vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) mit den meisten Stimmen zur Kommunalwahl am 06.03.2016 als Stadtverordnete für die am 01.04.2016 begonnene Legislaturperiode Frau Sonja Fohrmann-Sigl nach.

Gegen diese Feststellung kann nach § 25 KWG jeder Wahlberechtigte für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm binnen 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Heusenstamm, 06.08.2019
Eva Masar
stellv. Gemeindewahlleiterin

Magistrat der Stadt Heusenstamm

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