Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm: Bebauungsplan Nr. 6.1,2 - Inkrafttreten des Bebauungsplans
Bauleitplanung der Stadt Heusenstamm
Bebauungsplan Nr. 6.1,2 (Änderung des Bebauungsplans Nr. 6.1,1 „Nieder-Röder-Weg“), hier: Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) – Inkrafttreten des Bebauungsplans
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heusenstamm hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 23.09.2020 die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführte Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6.1,2 (Änderung des Bebauungsplans Nr. 6.1,1 „Nieder-Röder-Weg“) in der Fassung vom 22.07.2020, in Heusenstamm, Flur 13, Gemarkung Heusenstamm, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung sowie Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Ebenso wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 Hessische Bauordnung (HBO) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 36.300 m² (3,6 ha) und liegt im östlichen Bereich des bebauten Stadtgebietes Heusenstamms (Flur 13, Gemarkung Heusenstamm) östlich angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet „Bieberniederung“. Es wird durch die Rembrücker Straße im Norden, die Straße Weiskircher Weg im Osten, die Ringstraße im Süden und die Straße Nieder-Röder Weg im Westen begrenzt. Der Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Lageplan dargestellt (siehe beigefügten Download).
Der Bebauungsplan Nr. 6.1,2 und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler oder
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, 63150 Heusenstamm, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Der Bebauungsplan Nr. 6.1,2 wird mit Begründung sowie Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, I. Stock, Zimmer 157 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten (Telefonische Vereinbarung eines Termins unter 06104/607-1302, 1310 od. 1311). Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren ist der Bebauungsplan über das „BürgerGIS“ Geographisches Informationssystem des Kreises Offenbach (https://buergergis.kreis-offenbach.de) sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) einsehbar.
Heusenstamm, den 16.10.2020
Der Magistrat der Stadt Heusenstamm
Halil Öztas
Bürgermeister