Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 14. März 2021

Die folgenden Sätze aus der amtlichen Bekanntmachung vom 8. Oktober 2020, die Bekanntmachung erfolgte in der Offenbach Post am 10. Oktober 2020:

„Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG). Dies sind 74 Unterstützungsunterschriften.“

werden wie folgt berichtigt:

„Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Dies sind 37 Unterstützungsunterschriften.“

Diese Rechtsänderung durch den neu eingefügten § 68a Nr. 1 KWG tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen in Kraft.

 

63150 Heusenstamm,18.12.2020

Hajdu
Wahlleiter

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Heusenstamm: Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung am 14. März 2021  [pdf, 448 KB]

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