Wohnungsgeberbestätigung

Das Beziehen einer neuen Wohnung muss von der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Einzug bei der Meldehörde gemeldet werden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen - die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend. Insofern muss der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung auch innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Sollte die meldepflichtige Person in ihr Eigenheim ziehen, so ist in diesem Fall beim Anmeldevorgang im Bürgerbüro eine Selbsterklärung abzugeben.

Ein Muster der Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie unten als Download.

Hintergrund

Mit dem Bundesmeldegesetz wird das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Es werden bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Diese Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.

Muster: Wohnungsgeberbestätigung  [pdf, 10 KB]

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