Gaststättenerlaubnis vorübergehend (Anzeige nach § 6 Hessisches Gaststättengesetz)
Vorübergehender Gaststättenbetrieb bei Veranstaltungen
Wenn Sie im Rahmen einer Veranstaltung (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung, Marktgeschehen) Getränke oder Speisen gegen Entgelt anbieten (z. B. Ausschankwagen, Bierzelt), liegt regelmäßig ein vorübergehender Gaststättenbetrieb vor. Seit dem 01.01.2026 gab es eine Änderung des Hessisches Gaststättengesetzes (HGastG) dahingehend, dass die Anzeigepflicht nur noch für gewerbliche und gewinnorientierte Anbieter gilt. Andere Rechtsvorschriften oder Meldeverpflichtungen (Immissionsschutz, Sondernutzung, Brandsicherheitsdienst, etc.) gelten – bei Erfüllung der Voraussetzungen – weiterhin. Näheres zu den verschiedenen Meldepflichten ist bei dem Reiter „Veranstaltungen“ nachzulesen.
1. Anzeigepflicht (gewerbliche / gewinnorientierte Anbieter)
Sofern der Betrieb gewinnorientiert erfolgt, ist gemäß § 6 HGastG vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige beim Gewerbeamt (Fachdienst Sicherheit und Ordnung) erforderlich.
Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen – schriftlich oder über unseren Online-Service.
Ihre Anzeige wird anschließend an die zuständigen Stellen (z. B. Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Finanzamt und Polizei) weitergeleitet.
2. Keine Anzeigepflicht (nicht-gewinnorientierte Organisationen und Initiativen)
Keine Anzeige (bzw. Mitteilung) an den Fachdienst ist erforderlich, wenn der vorübergehende Gaststättenbetrieb durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen erfolgt (§ 6 Satz 4 HGastG).
Hierzu zählen insbesondere:
- Vereine (z. B. Sport-, Kultur-, Fördervereine)
- Freiwillige Feuerwehr und Hilfsorganisationen
- soziale, kirchliche oder kulturelle Träger
- Stiftungen und Umweltverbände
- Bürgerinitiativen, Elternbeiräte oder sonstige lose Zusammenschlüsse
Voraussetzung ist, dass:
- keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und
- Einnahmen ausschließlich dem ideellen Zweck dienen (keine Ausschüttung an Mitglieder)
Falls die Veranstaltung in Räumlichkeiten stattfindet, sollten Sie auch baurechtliche Vorschriften im Blick haben. Ihre Anzeige wird von uns in diesem Fall an die verschiedenen Behörden wie Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Finanzamt und Polizei übermittelt.
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