Veranstaltung (Anmeldung)

Bei der Durchführung von Veranstaltungen sind verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. So ist beispielsweise bei der entgeltlichen Abgabe von Getränken oder Speisen ein vorübergehendes Gaststättengewerbe anzumelden; abhängig vom Veranstaltungsort kann zudem ein Brandsicherheitsdienst erforderlich sein.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage ist es außerdem notwendig, dass sich Veranstalterinnen und Veranstalter mit den wesentlichen sicherheitsrelevanten Fragestellungen befassen. Die nachfolgenden Punkte geben hierzu eine kurze Übersicht und dienen der Sensibilisierung für die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen.

Es wird gebeten, die Unterlagen frühestmöglich, jedoch mindestens vier Wochen vorher einzureichen. Die ausgefüllten Unterlagen sind – sofern sie nicht über einen vorgesehenen Online-Prozess übermittelt werden – per E-Mail an ordnung@heusenstamm.de zu übersenden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird gebeten, nach Möglichkeit von einer handschriftlichen Ausfüllung abzusehen. Bei Rückfragen zur Ausfüllung oder zu einzelnen Punkten steht Ihnen der Fachdienst Sicherheit und Ordnung unter den bekannten Erreichbarkeiten gerne beratend zur Seite.

Die benötigten Links und Formulare finden Sie am Ende dieses Kapitels.
 

Vorübergehendes Gaststättengewerbe (§ 6 Hessisches Gaststättengesetz – HGastG)

Wenn Sie im Rahmen einer Veranstaltung (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung, Marktgeschehen) Getränke oder Speisen gegen Entgelt anbieten (z. B. Ausschankwagen, Bierzelt), liegt regelmäßig ein vorübergehender Gaststättenbetrieb vor. Seit dem 01.01.2026 gab es eine Änderung des Hessisches Gaststättengesetzes (HGastG) dahingehend, dass die Anzeigepflicht nur noch für gewerbliche und gewinnorientierte Anbieter gilt. Andere Rechtsvorschriften oder Meldeverpflichtungen (Immissionsschutz, Sondernutzung, Brandsicherheitsdienst, etc.) gelten – bei Erfüllung der Voraussetzungen – weiterhin.

1. Anzeigepflicht (gewerbliche / gewinnorientierte Anbieter)

Sofern der Betrieb gewinnorientiert erfolgt, ist gemäß § 6 HGastG vor Beginn der Veranstaltung eine Anzeige beim Gewerbeamt (Fachdienst Sicherheit und Ordnung) erforderlich.

Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen – schriftlich oder über unseren Online-Service.

Ihre Anzeige wird anschließend an die zuständigen Stellen (z. B. Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Finanzamt und Polizei) weitergeleitet.

2. Keine Anzeigepflicht (nicht-gewinnorientierte Organisationen und Initiativen)

Keine Anzeige (bzw. Mitteilung) an den Fachdienst ist erforderlich, wenn der vorübergehende Gaststättenbetrieb durch nicht-gewinnorientierte Organisationen oder Initiativen erfolgt (§ 6 Satz 4 HGastG).

Hierzu zählen insbesondere:

  • Vereine (z. B. Sport-, Kultur-, Fördervereine)
  • Freiwillige Feuerwehr und Hilfsorganisationen
  • soziale, kirchliche oder kulturelle Träger
  • Stiftungen und Umweltverbände
  • Bürgerinitiativen, Elternbeiräte oder sonstige lose Zusammenschlüsse

Voraussetzung ist, dass:

  • keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und
  • Einnahmen ausschließlich dem ideellen Zweck dienen (keine Ausschüttung an Mitglieder)

Sicherheitskonzept (Ausfüllhilfe)

Die auf dieser Seite bereitgestellte Vorlage stellt kein Sicherheitskonzept im Sinne des § 43 der Hessischen Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) dar. Das Formular dient vielmehr der Dokumentation, dass sich die Veranstalterin bzw. der Veranstalter mit den sicherheitsrelevanten Fragestellungen der geplanten Veranstaltung auseinandergesetzt hat.

Das Dokument ist Punkt für Punkt durchzugehen. Nicht alle Fragen treffen auf jede Veranstaltung zu; Gleiches gilt für die beispielhaft genannten Anlagen. Entsprechende Felder können in diesen Fällen einfach freigelassen werden. Ziel ist es, mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu berücksichtigen, ohne unnötigen Verwaltungsaufwand zu verursachen.

Das Sicherheitskonzept ist im Regelfall ein Bestandteil der Veranstaltungsanmeldung. 

Brandsicherheitsdienst bei Veranstaltungen (§ 17 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – HBKG)

Findet die Veranstaltung in einer städtischen oder von der Stadt angemieteten Räumlichkeit statt, ist zu prüfen, ob aus brandschutzrechtlichen Gründen ein kostenpflichtiger Brandsicherheitsdienst durch die Freiwillige Feuerwehr erforderlich ist.

Ob ein Brandsicherheitsdienst notwendig ist, richtet sich insbesondere nach Art, Größe und Gefährdungspotenzial der Veranstaltung. Das Dokument ist bei diesem Punkt als Download hinterlegt.

Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung – StVO)

Sofern im Zusammenhang mit der Veranstaltung öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden, etwa durch Straßensperrungen, Haltverbote, Umleitungen oder die Aufstellung von Verkehrszeichen und Absperrungen, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Der Antrag dient der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden sowie einem geordneten Ablauf der Veranstaltung. Das entsprechende Antragsformular und erläuternde Hinweise sind bei diesem Punkt hinterlegt und rechtzeitig vor der Veranstaltung einzureichen.

Links & Downloads:

ANMELDEN EINER VERANSTALTUNG
ANZEIGE: VORÜBERGEHENDES GASTSTÄTTENGEWERBE
Anzeige über vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes   [doc, 60 KB]
Sicherheitskonzept: Infoblatt - Hinweise zur Erstellung eines Sicherheits-/Veranstaltungskonzepts   [pdf, 72 KB]
Sicherheitskonzept: Ausfüllhilfe für ein Sicherheits- bzw. Veranstaltungskonzept  [docx, 75 KB]
Brandsicherheitsdienst - Anmeldung einer Veranstaltung (Nutzungsanfrage)  [pdf, 251 KB]
Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung  [pdf, 76 KB]

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