Ortsgerichte Heusenstamm und Rembrücken
In Hessen bestehen in allen Städten und Gemeinden Ortsgerichte nach den Vorschriften des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes (OrtsGerG). Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz und unterstehen der Aufsicht des jeweiligen Amtgerichtspräsidenten beziehungsweise -direktors. Das Ortsgericht führt ein eigenes Dienstsiegel des Landes Hessen.
Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf ehrenamtliche Mitglieder: die Ortsgerichtsvorsteherin oder den Ortsgerichtsvorsteher und vier Ortsgerichtsschöffen. Die Besetzung richtet sich jeweils nach dem vorzunehmenden Dienstgeschäft. Die Ortsgerichtsmitglieder werden von der Kommune nach entsprechender Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung vorgeschlagen und vom Amtsgerichtspräsidenten beziehungsweise -direktor ernannt. Die Amtszeit beträgt in der Regel zehn Jahre. Mitglied des Ortsgerichts kann sein, wer in dem Bezirk des Ortsgerichts wohnt, "allgemeines Vertrauen" genießt und lebenserfahren und unbescholten ist.
Die Aufgaben sind:
- Beglaubigung von Unterschriften oder Abschriften: Von großer Bedeutung ist die Beglaubigung im Grundstücksverkehr. Hier ersetzt zum Beispiel bei der Eintragungsbewilligung für eine einfache Grundschuld oder bei der Löschungsbewilligung für eine Hypothek die amtliche Beglaubigung des Ortsgerichts die in anderen Bundesländern erforderliche Mitwirkung eines Notars.
- Schätzung von Grundstücken, beweglichen Sachen und dergleichen auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde: Eine viel genutzte Dienstleistung der Ortsgerichte besteht darin, den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke zu schätzen. So schätzen Ortsgerichte zum Beispiel auch den Wert beweglicher Sachen und den von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind (Schadensermittlung). Grundstücksschätzungen werden auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde vorgenommen und es wird eine Schätzungsurkunde erstellt. Sind Sie zum Beispiel Mitglied einer Erbengemeinschaft und diese ist sich bei einer Auseinandersetzung nicht über den Wert eines Grundstückes einig, so ist das Ortsgericht Ihr Ansprechpartner für die gutachterliche Immobilie.
- Erstattung von Sterbeanzeigen gegenüber dem Nachlassgericht einschließlich der Sicherung von Nachlässen nach Todesfällen: Neben Bürgerinnen und Bürgern können sich auch die Gerichte an das Ortsgericht wenden. Auf deren Anforderung hat das Ortsgericht Sterbefallsanzeigen zu erstatten, Auskunft über Besitzverhältnisse zu erteilen und Nachlassinventare aufzustellen. Nicht selten sichern Ortsgerichte Nachlässe und versiegeln Wohnungen, wenn Gefahr durch unberechtigte "Möchtegern-Erben" droht. Sind keine Angehörigen vorhanden, so stellt das Ortsgericht Wertsachen sicher, bringt Haustiere beim Nachbarn oder im Tierheim unter und wirkt schließlich bei der Auflösung des Hausstandes mit. (Textquelle: Hessisches Ministerium der Justiz, für Integration und Europa).
Kosten
Für die Amtshandlung des Ortsgerichts werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Ortsgerichte (GebOG) im Lande Hessen erhoben. Zurzeit beträgt zum Beispiel die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung 7,50 Euro. Für eine Abschriftsbeglaubigung zahlen Sie 4,00 Euro (bis zu drei Seiten). Die Gebühren für eine Nachlasssicherung oder eine Schätzung werden nach dem Wert des Geschäftes berechnet.
Kontaktaufnahme
Bitte beachten Sie, dass das Ortsgericht Heusenstamm I nur für Bürger aus dem Stadtteil Heusenstamm (Melderegister) zuständig ist! Bürger aus dem Stadtteil Rembrücken wenden sich bitte ausschließlich an das Ortsgericht Heusenstamm II (siehe unten).
Heusenstamm
Die Geschäftsstelle des Ortsgerichts Heusenstamm I (Stadtteil Heusenstamm) steht Ihnen
- Montag in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr und
- Donnerstag in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr
in Zimmer E48 im Rathaus der Stadt Heusenstamm, Im Herrngarten 1, zur Verfügung. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
Rembrücken
Mit dem Ortsgericht Heusenstamm II (Stadtteil Rembrücken) nehmen Sie bitte direkt Kontakt auf (siehe Kontaktdaten in der rechten Spalte).