Schiedsamt

In Hessen ist für bestimmte Streitigkeiten eine Klage vor dem Amtsgericht nur dann möglich, wenn zuvor die so genannte "obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung" durchgeführt worden ist. Nach dem Gesetz ist für alle Nachbarschaftsstreitigkeiten sowie Verletzungen der persönlichen Ehre (Beleidigungen etc.), soweit es keine Pressedelikte sind, eine Streitschlichtung Pflicht, bevor die Klage beim Amtsgericht eingereicht werden kann und das Amtsgericht sie inhaltlich behandelt.

Klagen zu den Amtsgerichten können in diesen Fällen erst dann eingereicht werden, wenn bei einer anerkannten Gütestelle der Versuch unternommen worden ist, die Auseinandersetzung einvernehmlich beizulegen (Streitschlichtung). Dies gilt dann für folgende Klagen:

Ansprüche aus

  • § 906 (Einwirkungen auf Grundstücke),
  • § 910 (Überwuchs),
  • § 911 (Hinüberfall),
  • § 923 (Grenzbaum),
  • des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
  • des Strafgesetzbuches (StGB),
  • dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, soweit es nicht um einen Gewerbebetrieb geht, wegen Ansprüchen aus Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind

Voraussetzung ist zudem, dass beide Parteien in Hessen wohnen oder hier ihren Geschäftssitz beziehungsweise eine Niederlassung haben. Vor den Schiedsämtern kann ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn der Vergleich nicht freiwillig erfüllt wird.

Schlichtungsstellen sind insbesondere die Schiedsämter der hessischen Städte und Gemeinden, aber auch juristische Personen (Anwaltskammern, Verbraucherverbände, etc.) sowie natürliche Personen (Rechtsanwälte und Notare).

Kosten

Wird das Verfahren vor einem Schiedsamt durchgeführt, so fallen in der Regel Kosten in Höhe von 80,00 Euro für das Verfahren an. Hier können Sie eine detaillierte Kostenrechnung einsehen. 

Kontakt

Da die Schiedsmänner ihre Arbeit ehrenamtlich erfüllen, stehen Sie nicht abrufbereit zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die Stadtverwaltung Heusenstamm, Telefon 06104 607-0. Sie können hier den Rückruf eines der Schiedsmänner anfordern, um Ihr Anliegen zu schildern oder direkt per E-Mail schiedsamt@heusenstamm.de.

Je nach Sachlage kann erst ein gemeinsames Gespräch - Tür- und Angelfälle - mit dem Verursacher eines Problems vor Ort geführt werden. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so kann die Schlichtung beantragt werden. Das hierfür erforderliche Formular ist als Download sowie an der Information im Rathaus, Im Herrngarten 1, erhältlich. In diesem Antrag müssen Sie dann genau den Sachverhalt schildern, der aus Ihrer Sicht Auslöser der nachbarlichen Streitigkeit ist.

Antrag auf Schlichtung  [pdf, 39 KB]
Kostenrechnung Schiedsamt  [pdf, 66 KB]

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
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Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
presse@heusenstamm.de