Sonderwasserzähler (mit Anmeldeformular)
Für das Setzen von zusätzlichen Wassermessern zur Messung des Wasserverbrauchs für Gartenberegnung gelten nachstehende Ausführungen. Zur Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs ist unter § 27 der Entwässerungssatzung der Stadt Heusenstamm aufgeführt:
- (1) Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
- a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
- b) zur Vewendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern entnommen werden.
- (2) Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.
- (3) Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
- (4) Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Stadt auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Wassermenge durch einen privaten Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Wassermenge.
- (5) Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Stadt, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder der Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.
- (6) Bei unerlaubtem Einleiten wird die Wassermenge von der Stadt geschätzt.
Nach § 29 Abs. 4 der Wasserversorgungssatzung ist für die Prüfung und Abnahme der Sonderwasserzähler (§ 27 Entwässerungssatzung) eine Verwaltungsgebühr von 33,00 Euro zu entrichten. Dies gilt auch nach erfolgtem Zählerwechsel aufgrund der gesetzlichen Eichpflicht. Auf die Verwaltungsgebühr wird nach § 32 der Wasserversorgungssatzung Umsatzsteuer erhoben. Die gesetzliche Eichfrist beträgt sechs Jahre.
Wir bitten Sie, nach Einbau des Sonderwasserzählers sich mit unserer Technik, Telefon 06104 607-2618 oder 06104 607-2615 oder per Mail an wasser@heusenstamm.de, in Verbindung zu setzen, damit Sie einen Termin zur Abnahme vereinbaren können.