Grundsteuer
Die Grundsteuer, eine Realsteuer, teilt sich in die beiden Steuerarten Grundsteuer A und Grundsteuer B auf. Dabei wird "A" (agrarisch) auf Grundstücke der Landwirtschaft und "B" (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben.
Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt im Einheitswertbescheid festgestellte Einheitswert. Dieser wird dann mit der Grundsteuermesszahl (zum Beispiel 3,5 Promille bei Eigentumswohnungen) und mit einem von der jeweiligen Gemeinde individuell festgesetzten Hebesatz multipliziert. Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Höhe des Hebesatzes vollkommen frei. Die Festlegung der gemeindlichen Hebesätze erfolgt durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung. Geregelt ist die Erhebung der Grundsteuer im Grundsteuergesetz (GrStG).
In Heusenstamm gelten derzeit folgende Hebesätze:
- Grundsteuer A: 213 %
- Grundsteuer B: 1.327 %
Ergänzende Hinweise
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und ist grundsätzlich von der Eigentümerin/dem Eigentümer des Stichtages 01.01. für das gesamte Jahr zu entrichten. Die Steuer wird in vier Teilen über ein Kalenderjahr verteilt entrichtet.
Wird in einem Jahr ein Grundstück oder ein Gebäude veräußert, ist die Verkäuferin/der Verkäufer solange der Steuerschuldner, bis das Finanzamt in einem Grundsteuermessbescheid den Eigentümerwechsel festgestellt hat. Den Grundsteuermessbescheid erhält auch die Kommune, und sie setzt auf dieser Grundlage die Grundsteuer für die Käuferin/den Käufer gegebenenfalls rückwirkend zum 01.01. des Jahres fest, das auf den Kauf folgt. Beispiel: Eigentumsübergang am 01.06.2023, damit beginnt die Grundsteuerpflicht für den Käufer ab dem 01.01.2024.
Die Vertragsparteien (Käufer*in und Verkäufer*in) können sich einigen, dass die Käuferin/der Käufer ab dem Übergang von Nutzen und Lasten des Kaufobjektes auch die Grundbesitzabgaben entrichtet. In dem Fall kann die Käuferin/der Käufer das Online-Formular ausgefüllt an die Stadtverwaltung Heusenstamm übersenden. Mit diesem Formular kann die Stadtverwaltung auch ohne Vorliegen der Feststellung des Finanzamtes (Grundsteuermessbescheid) die Grundbesitzabgaben auf die neue Eigentümerin/den neuen Eigentümer umschreiben, sodass dieser mit Eigentumsübergang die Grundbesitzabgaben entrichtet.
Onlinemeldung
Über den folgenden Link können Sie den Übergang (beispielsweise durch Verkauf, Schenkung, Erbe) eines Grundstücks zum Zwecke der Festsetzung der Grundbesitzabgaben (Grundsteuer) anzeigen: