Spezifische Hinweise zu Europawahlen
Wer darf wählen?
Alle deutschen Staatsbürger und alle Unionsbürger können in Deutschland das Europäische Parlament wählen. Gewählt wird europaweit in 27 EU-Mitgliedstaaten. Das sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz in einem der anderen 26 EU-Staaten haben, können sich entscheiden, ob sie sich an ihrem Wohnort im EU-Ausland ins Wählerverzeichnis eintragen lassen und vor Ort über die Zusammensetzung der Abgeordneten für das Europaparlament mitentscheiden oder ob sie ihr Wahlrecht per Briefwahl in Deutschland ausüben wollen. Auch Deutsche, die außerhalb der EU leben, können wählen.
Das Gleiche gilt im Gegenzug natürlich auch für EU-Bürger aus den 26 übrigen Mitgliedstaaten mit deutschem Wohnsitz. Sie sind sowohl in ihrem Herkuftsland als auch an ihrem Wohnort in Deutschland wahlberechtigt. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sie sich an ihrem Wohnort in Deutschland bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Die Bundesbürgerinnen und Bürger in Deutschland
Prinzipiell müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um sich an der Europawahl in Deutschland beteiligen zu können:
- Man muss am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- man muss seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- man darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und
- man muss im Wählerverzeichnis seiner Heimatgemeinde geführt werden oder einen Wahlschein haben.
Grundsätzlich ist man immer in der Gemeinde in Deutschland wahlberechtigt, in der man seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Dort ist man automatisch im Wahlregister eingetragen und von dort bekommt man auch von Amts wegen die Wahlbenachrichtigung zugesandt.
Deutsche im Ausland
Bundesbürger, die hauptamtlich mit Wohnsitz in einem der 26 übrigen EU-Staaten gemeldet sind, haben zwei Möglichkeiten, sich an den Europawahlen zu beteiligen:
- Sie können entweder per Briefwahl an ihrem letzten hauptamtlichen Wohnsitz in Deutschland wählen oder
- an ihrem derzeitigen Wohnort im EU-Mitgliedstaat an der Wahl teilnehmen.
Grundsätzlich gilt: Man darf nur einmal wählen. Auch Deutsche, die außerhalb der EU leben, können wählen.
Deutsche mit Wohnsitz in der EU wählen in Deutschland
Wer sich für eine Wahl in Deutschland entscheidet, sollte wegen des besonderen Verfahrens und der möglicherweise langen Postwege rechtzeitig aktiv werden. Zunächst muss man sich in das Wählerverzeichnis der deutschen Gemeinde eintragen lassen, bei der man vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dies geht nur auf förmlichen Antrag hin. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare müssen spätestens 21 Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland eingehen. Wichtig ist: Man muss diesen Antrag bei jeder Wahl neu stellen! Ob Sie sich also bei einer der vergangenen Europawahlen oder bei der vergangenen Bundestagswahl zur Wahl angemeldet haben, spielt keine Rolle für die Europawahl. Die Antragsformulare und Merkblätter für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Europawahl sind voraussichtlich etwa sechs Monate vor der Wahl im Internetangebot des Bundeswahlleiters oder bei den Kreiswahlleitern in Deutschland sowie bei allen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik im Ausland erhältich.
Nach der Eintragung ins Wählerverzeichnis und rechtzeitig vor dem Wahltermin werden die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt. Der Wahlbrief sollte so rechtzeitig an die auf dem Umschlag aufgedruckte Adresse abgesandt werden, dass er dort rechtzeitig eingeht, spätestens jedoch am Wahltag um 18 Uhr.
Deutsche wählen an ihrem Wohnort im EU-Ausland
Alle EU-Bürger haben an ihrem offiziell gemeldeten Wohnort innerhalb der Europäischen Union das Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Damit können auch alle wahlberechtigten Deutschen an ihrem Wohnort in einem der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten wählen gehen. Möglicherweise gilt auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, dass man von seinem Wahlrecht nur auf förmlichen Antrag Gebrauch machen kann. In diesem Fall muss in der Regel auf einem amtlichen Formular erklärt werden, dass man das Wahlrecht nur im "Wohnsitzstaat" ausüben wird und in Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Da die Regelungen für die Wahlbeteiligung der EU-Bürger in den 27 EU-Staaten national unterschiedlich gestaltet sind, sollte man sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen der Gemeindebehörde am Wohnort über die einzuhaltenden nationalen Wahlmodalitäten erkundigen.
Beachtet werden sollte auch, dass der Wahltermin und die Öffnungszeiten der Wahllokale von Land zu Land unterschiedlich sind. Wenn Sie im EU-Ausland wählen, dann bestimmen Sie natürlich über die in diesem Land zu vergebenden Mandate für das Straßburger Parlament mit und nicht über die deutschen Mandate!
Deutsche mit Wohnsitz außerhalb der EU
Das Wahlrecht beschränkt sich nicht auf die Deutschen, die im Gebiet der Europäischen Union leben. Im Prinzip können alle Deutschen, die im Ausland leben, an den Europawahlen teilnehmen. Bundesbürger, die nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen dennoch in ihrer letzten Wohngemeinde förmlich die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen. Antragsformulare sind voraussichtlich etwa sechs Monate vor der Wahl in allen deutschen Botschaften und Konsulaten sowie beim Bundeswahlleiter erhältlich.
Nach der Eintragung ins Wählerverzeichnis und rechtzeitig vor dem Wahltermin werden die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt. Der Wahlbrief sollte so rechtzeitig an die auf dem Umschlag aufgedruckte Adresse abgesandt werden, dass er dort rechtzeitig eingeht, spätestens jedoch am Wahltag um 18 Uhr. Wahlbriefe, die aus dem Ausland abgesandt werden, müssen entsprechend der dort gültigen Tarife frankiert sein.
Wahl am Wohnort in Deutschland
Um von ihrem Europawahlrecht in Deutschland Gebrauch zu machen, müssen sich EU-Bürger ins Wählerverzeichnis ihres derzeitigen Wohnortes eintragen lassen. Den förmlichen Antrag müssen die in Deutschland das erste Mal wählenden EU-Bürger spätestens 21 Tage vor der Wahl bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts einreichen. Auf diesem amtlichen Formular soll erklärt werden, dass man
- das Wahlrecht nur im "Wohnsitzstaat" ausüben wird,
- dass man in seinem Herkunftsland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- den Wohnsitz seit mindestens drei Monaten im Gebiet der EU hat.
Wichtig ist: Das Formular muss persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Daher reicht eine Übermittlung per E-Mail oder Telefax an die Gemeindeverwaltung nicht aus!
EU-Bürger, die bereits ins Wahlregister eingetragen sind
EU-Bürger, die sich bereits für die vergangenen Europawahlen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland haben eintragen lassen, bekommen für die nächste Europawahl - genau wie die Bundesbürger auch - automatisch von ihrer jetzigen Wohnortgemeinde die Wahlbenachrichtigung zugesandt. Und zwar auch, wenn sie in der Zwischenzeit innerhalb des Bundesgebietes umgezogen sind. Falls einer dieser bereits gespeicherten EU-Bürger keine Wahlbenachrichtigung erhalten sollte, kann er Einsicht in das örtliche Wahlverzeichnis nehmen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
Wahl im Herkunftsland
Wer sich dafür entscheidet, im Land seiner Herkunft das Europaparlament zu wählen, sollte rechtzeitig bei seinem Konsulat, seiner Botschaft in Deutschland oder seiner ehemaligen Heimatgemeinde im Herkunftsland die Einzelheiten und Formalitäten seiner nationalen Wahlordnung erfragen.
In der Regel muss man sich in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eintragen lassen, in der man vor seinem Wegzug offiziell gemeldet war. Allerdings sind die weiteren gesetzlichen Regelungen und Fristen von Land zu Land sehr unterschiedlich gefasst. Teilweise sind Fristen bereits mit einem großen zeitlichen Vorlauf angesetzt.
(Quelle: Europäisches Parlament)