Spezifische Hinweise zu Kommunalwahlen
Was sind Kommunalwahlen?
Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. Sie führt in hessischen Städten die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung.
Der Sammelbegriff der Kommunalwahlen umfasst alle auf kommunaler Ebene stattfindenden Wahlen, die von den 426 hessischen Städten und Gemeinden und den 21 Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Der Landeswahlleiter wirkt nicht bei der Vorbereitung und Durchführung mit. Zu den Kommunalwahlen zählen die folgenden Abstimmungen:
- Gemeindewahl: Wahl der Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen
- Ortsbeiratswahl: Wahl der Ortsbeiräte
- Kreiswahl: Wahl der Kreistage
- Ausländerbeiratswahl: Wahl der Ausländerbeiräte
- Direktwahl: Wahl der Bürgermeister (in Städten über 50.000 Einwohnern der Oberbürgermeister) und Wahl der Landräte
- Bürgerentscheid
- Abwahl von (Ober-) Bürgermeistern und Landräten
Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet, die im ganzen Bundesland am selben Tag zusammen durchgeführt werden.
Wer ist wahlberechtigt?
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) legt in § 30 (gültig ab 1. April 2005) fest, wer wahlberechtigt ist:
- Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist und
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat.
Bei Inhaber*innen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Kumulieren und Panaschieren
Das Hessische Kommunalwahlrecht bietet den Wählerinnen und Wählern seit seiner Einführung zur Kommunalwahl 2001 eine ganze Reihe neuer Wege, ihren Willen auf dem Stimmzettel sehr präzise deutlich zu machen. Bürgerinnen und Bürger haben für die Wahl der Stadtverordentenversammlung so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Die Stadtverordentenversammlung in Heusenstamm besteht aus 37 Sitzen, das heißt, Ihnen stehen insgesamt 37 Stimmen zur Verfügung.
Bestand früher die einzige Wahlmöglichkeit darin, mit dem so genannten "Listenkreuz" die von der jeweiligen Partei bzw. Wählergruppe aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten einschließlich der vorgegebenen Reihenfolge zu akzeptieren, so ist jetzt durch das Kumulieren (= Anhäufen) von Stimmen die gezielte Bevorzugung Einzelner möglich. Hierzu können für jede Bewerberin bzw. Bewerber bis zu drei Stimmen abgegeben werden. Außerdem lassen sich einzelne Kandidatinnen und Kandidaten durch Streichung gezielt von der Stimmzuteilung ausschließen.
Beim so genannten Panaschieren können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen auf mehrere Wahlvorschläge verteilen und haben dadurch die Möglichkeit, die ihrer Ansicht nach geeignetesten Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren jeweiliger Parteizugehörigkeit auszusuchen. Dieses System ist flexibler als das reine Ankreuzen einer Partei, aber es ist natürlich auch etwas komplizierter.