Spezfische Hinweise zu Landrats- & Bürgermeisterwahlen
Allgemeines zu Direktwahlen
Die so genannten Direktwahlen müssen immer dann stattfinden, wenn die Amtszeit des jeweiligen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) oder Landrats abläuft. Sie finden daher nicht an einem landeseinheitlichen Termin statt, werden aber häufig mit einer überregionalen Wahl zusammengefasst; den Wahltag und den Termin einer möglichen Stichwahl bestimmt die jeweilige Vertretungskörperschaft.
Direktwahlen werden im Wesentlichen nach denselben Vorschriften wie die allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt. Es handelt sich allerdings immer um eine Mehrheitswahl, bei der jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Eine Stichwahl findet zwischen dem zweiten und vierten Sonntag nach der Hauptwahl unter den beiden erfolgreichsten Bewerbern statt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist.
Wahlberechtigt ist, wer....
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) legt in § 30 in der Fassung vom 1. April 2005 fest, wer wahlberechtigt ist:
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(Quelle: Der Landeswahlleiter für Hessen)