Spezifische Hinweise zu Ausländerbeiratswahlen
Allgemeines zur Ausländerbeiratswahl
Der Ausländerbeirat ist in Städten und Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern die offizielle Vertretung der ausländischen Bevölkerung in der Kommune. Er wird von allen wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern für die Dauer von fünf Jahren demokratisch gewählt. Die Wahl ist allgemein, frei, gleich, geheim und direkt. Die Ausländerbeiräte sind somit keine benannten Gremien, sondern werden von der ausländischen Bevölkerung direkt und demokratisch gewählt. Die rechtlichen Grundlagen für die Wahl des Ausländerbeirats sind die Hessische Gemeindeordnung und die Landkreisordnung von Hessen.
Die demokratisch gewählten Mitglieder des Ausländerbeirats vertreten seit vielen Jahren erfolgreich die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner gegenüber der Kommune, in der sie wohnen. Die vielfältigen Anliegen der ausländischen Bevölkerung können so direkt der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand, der Stadtverordnetenversammlung, dem Magistrat, dem Kreistag und der Verwaltung vorgetragen und auch der Öffentlichkeit dargelegt werden.
Der Ausländerbeirat tritt vor allem für Integration und die Gleichstellung zwischen den ausländischen und deutschen Einwohnerinnen und Einwohnern auf kommunaler Ebene ein. Die Beiräte setzen sich für eine lokale Integrationspolitik ein und kämpfen gegen Ungleichbehandlung und Diskriminierung. Sie engagieren sich für Bildungschancen, für Integration in Kindertagesstätten und Schulen. Sie machen sich für die Förderung ausländischer Vereine stark. Ebenso organisieren sie mit großem Elan kulturelle, sportliche oder politische Veranstaltungen und internationale Feste, bei denen sich Menschen und Kulturen aus verschiedenen Ländern und Kontinenten näher kommen.
Der Ausländerbeirat ist in erster Linie ein Gremium zur Interessensvertretung der nichtdeutschen Bevökerung, und nicht ein Ersatz für das kommunale Wahlrecht. Für Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union ist daher die Teilnahme an den Wahlen des Ausländerbeirates ebenso möglich. Auch Flüchtlinge und Asylsuchende können an den Wahlen teilnehmen, wenn sie einer Kommune zur Unterbringung und Versorgung zugewiesen oder schon längere Zeit in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind.
Wahlberechtigt ist, wer ...
Wählen kann jede Ausländerin und jeder Ausländer - auch EU-Bürger sowie alle Staatenlosen -, die
- spätestens am 7. November 1992 geboren ist und
- am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Heusenstamm mit Hauptwohnsitz gemeldet und
- im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Nicht wählen dürfen
- Personen, die neben der ausländischen auch noch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (Doppelstaater),
- Eingebürgerte,
- Nicht-meldepflichtige Ausländer (zum Beispiel Angehörige ausländischer Streitkräfte, Personal von Botschaften und Konsulaten).
Asylbewerberinnen und -bewerber, die seit mehr als drei Monaten in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, könnten unter den oben genannten Voraussetzungen wählen.
Andere Sprachen
Die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Hessen hält auf ihrer Internetseite detaillierte Informationen rund um die Wahl zu Ausländerbeiräten bereit. Außerdem finden Sie hier in Auszügen Übersetzungen der Informationen für Wählerinnen und Wähler in andere Sprachen.
(Textquelle: Ausländerbeiratswahl.de)