zurück

Dienstbetrieb der Stadtverwaltung

Zum 23. November 2022 hat die Hessische Landesregierung die Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung angepasst. Hieraus ergeben sich auch einige Veränderungen für Bürgerinnen und Bürger.

Zutritt zur Stadtverwaltung

Sämtliche städtische Einrichtungen sind ohne Zulassungsbeschränkungen zu den regulären Zeiten geöffnet.

Bezüglich der Maskenpflicht gilt für das Betreten sämtlicher städtischer Dienstgebäude:

  • Positiv getestete symptomfreie Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren: Das Tragen einer Maske ist verpflichtend.
  • Positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren mit Symptomen: Das Tragen einer Maske ist verpflichtend. Es wird empfohlen auf den Besuch der städtischen Einrichtung zu verzichten und sich freiwillig zu isolieren.

Das Betreten einer städtischen Flüchtlingsunterkunft ist für positiv getestete Personen untersagt (hier ist grundsätzlich das Vorliegen eines negativen Tests obligatorisch).

Die Maskenpflicht gilt auch für positiv getestete symptomfreie Schulkinder, die die städtischen Schulkindbetreuungen besuchen. Generell gilt: Erkrankte Kinder gehören nicht in die Kindertagesstätte oder die Schulkindbetreuung, auch wenn es sich hierbei „nur“ um einen Schnupfen oder eine Magenverstimmung handelt. Infektiöse Krankheiten belasten sowohl das pädagogische Personal als auch andere Kinder und Eltern auf allen Ebenen. Die Folge ist eine unnötige Verschärfung der Betreuungssituation, die auch zur Schließung einer Einrichtung führen kann.

 

 

 

Zu allen Ansprechpartner*innen in der Stadtverwaltung

zurück

Magistrat der Stadt Heusenstamm

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
Telefon (Zentrale): (06104) 607-0
Zum Kontaktformular

Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit

Im Herrngarten 1
63150 Heusenstamm
presse@heusenstamm.de