Straßenreinigungspflicht: "Samstag ist Kehrtag"
Ganzjährig gilt im Stadtgebiet Heusenstamm die allgemeine Straßenreinigungspflicht, um die Sauberkeit und Sicherheit unserer Straßen und Verkehrswege zu gewährleisten. In anderen Kommunen entrichten die Grundstückseigentümer eine, teils nicht unerhebliche, Straßenreinigungsgebühr. Die Reinigung der kompletten Straßen und Gehwege übernimmt dort dann ein externer Dienstleister.
In Heusenstamm hat die Stadtverordnetenversammlung die Pflicht zur Straßenreinigung mittels Satzung an die Grundstückseigentümer übertragen. Danach haben Grundstückseigentümer die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege und andere Straßenteile, wie zum Beispiel öffentliche Parkplätze, über die gesamte Grundstücksbreite bis zur Mitte der Straße ein Mal wöchentlich (in der Regel samstags) zu säubern. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes (Wiesen-)Grundstück handelt. Zum Umfang der Reinigung gehören neben dem Gehweg und der Fahrbahn auch die Straßenrinnen und Einflussöffnungen (Sinkkästen) der Straßenkanäle sowie das Entfernen von Unkraut auf den Gehwegen und in der Straßenrinne. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche entsprechend bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Bei öffentlichen Kleingrünanlagen ohne parkähnlichen Charakter, so genanntes „unselbstständiges Straßenbegleitgrün“ zwischen dem Grundstück und Gehweg beziehungsweise der Fahrbahn, wird die Reinigungspflicht der Bürger nicht unterbrochen. Zudem gilt die Reinigungspflicht auch dort, wo keine Zuwege die Grundstücke erschließen sowie Straßen und Wege an Grundstücke grenzen, also auch für Straßen auf der vermeintlichen Rückseite des Grundstücks.
Ausgenommen von der Reinigungspflicht der Fahrbahn und des Floßes (Straßenrinne) sind lediglich die stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen, wie beispielsweise die Hoheberg-, Ring- oder Frankfurter Straße – hier hat die Stadt aus Sicherheitsgründen ein Unternehmen zur Fahrbahnreinigung beauftragt; in diesen Fällen besteht aber dennoch die umfassende Pflicht zur Reinigung der Gehwege.
Wer nicht selbst zu Besen und anderen Hilfsmitteln greifen möchte oder kann, sollte sich rechtzeitig um einen geeigneten Dienstleister bemühen (dies gilt besonders auch für die Erfüllung der Straßenreinigungspflichten im Winter). Hier kann es sinnvoll sein, sich mit Nachbarn zusammen zu tun, und rechtzeitig bei Hausmeister- und Reinigungsdiensten Angebote einzuholen.