Winterdienst: Schneeräum- & Streupflicht
So schön die weiße Pracht manchmal ist, kann sie für Fußgänger und Autofahrer schnell gefährlich werden. Und deshalb sind die Aufgaben der Schneeräum- und Streupflichten im Stadtgebiet zwischen der Kommune und ihren Bürgern, hier im Besonderen der Grundstückseigentümer, klar in der gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt verteilt: Die Winterdienstmannschaft des städtischen Bauhofs ist für die Räumung und Streuung der Hauptstraßen und Fahrbahnen im Buslinienverlauf, der Gehwege entlang städtischer Grundstücke, Kindertagesstätten und öffentlicher Spielplätze sowie für alle Überwege, die mit Fußgängerampeln und Zebrastreifen ausgestattet sind, zuständig. Die Radwege im Stadtgebiet werden nur zweitrangig geräumt, da sie bei starkem Schneefall kaum mehr für Radlerfahrer nutzbar sind, und der Schnee von den Fahrbahnen bei Seite an die Straßenränder geschoben werden muss. Aufgrund des eingeschränkten Winterdienstes werden Nebenstraßen und deren Überwege nicht vom Bauhofteam geräumt. Die Fahrbahnen von Landesstraßen, wie zum Beispiel der Ringstraße und der Isenburger Straße, werden durch die Landesbehörde Hessen Mobil beziehungsweise die Straßenmeisterei Offenbach freigeräumt und gestreut.
Private Grundstückseigentümer sind ebenfalls zum Winterdienst verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist oder ob ein direkter Zugang (zum Beispiel unterbrochen durch eine Grundstückseinfriedung/Mauer), eine angrenzende Straße oder ein Weg zur betreffenden Wegeparzelle besteht oder nicht. Auch unterbricht ein städtischer Grünstreifen zwischen Grundstück und Gehweg, das sogenannte Begleitgrün, nicht die Winterdienstpflicht des jeweiligen Anliegers. Generell gilt, dass Eigentümer bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege entlang ihrer Grundstücksgrenze sowie die Zugänge zur Straßenfahrbahn und dem Grundstückseingang so zu räumen und zu bestreuen haben, dass keine Gefahren entstehen und der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Das heißt, dass der Schnee auf dem Gehweg beispielsweise nicht auf die Straße, sondern möglichst an den Gehwegrand oder - falls vorhanden - in den Innenhof geschoben werden soll. In verkehrsberuhigten Bereichen wird der Gehweg als ein Bereich von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze definiert, den es freizuschaufeln gilt. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind die Grundstückseigentümer/-besitzer beider Straßenseiten zur Schneeräumung und Streuung des Gehweges aufgefordert. Bei Glatteis empfiehlt die Stadt die Streuung mit Splitt beziehungsweise Lavagranulat, das in handelsüblichen Mengen in entsprechenden Fachmärkten erhältlich ist. Salz sollte gering dosiert eingesetzt und am besten mit Granulat gemixt werden. Alternativ kann auch mit Sand gestreut werden, den Heusenstammer Einwohner gerne kostenfrei aus den Sandkästen der städtischen Spielplätze entnehmen können, da diese turnusmäßig im kommenden Frühjahr erneuert werden.
Während die Winterdienstmannschaft des Bauhofs zwischen November und März täglich ab 3 Uhr in Bereitschaft und je nach Witterungsverhältnissen auf den Straßen unterwegs ist, gelten die genannten Streu- und Räumpflichten für private Grundstückseigentümer in der Zeit von 7 bis 20 Uhr - sie sind bei Schneefall und Eisglätte unverzüglich zu erfüllen. Falls die Niederschläge bereits in der Nacht einsetzen, müssen die Gehwege um 7 Uhr geräumt sein.
Sofern Grundstückseigentümer nicht persönlich für die Sicherheit sorgen können, können diese selbstverständlich private und spezialisierte Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen.